Sehr geehrte Ratsuchende,
anhand Ihrer Anfrage antworte ich wie folgt:
Eine Rechtsnachfolgeklausel für den Rechtsnachfolger wird erteilt, wenn die Rechtsnachfolge durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Dies folgt aus § 727 ZPO.
In Ihrem Falle wäre dies der Bundesanzeiger.
Nach Ihrer Darstellung sehe ich in diesem Zusammenhang keine Möglichkeit, die Forderung abzuwehren.
Man könnte sich jedoch gegen die Höhe der Forderung wenden:
durch das Versäumnisurteil wurden nur 500 Euro festgestellt, wie setzen sich die restlichen 1.500 Euro zusammen?
Sind die Schadensersatzansprüche berechtigt oder evtl. überhöht?
Hier müsste mir das Schreiben des RA vorgelegt werden, um dies zu beurteilen.
Bei Verständnisschwierigkeiten benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
anhand Ihrer Anfrage antworte ich wie folgt:
Eine Rechtsnachfolgeklausel für den Rechtsnachfolger wird erteilt, wenn die Rechtsnachfolge durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Dies folgt aus § 727 ZPO.
In Ihrem Falle wäre dies der Bundesanzeiger.
Nach Ihrer Darstellung sehe ich in diesem Zusammenhang keine Möglichkeit, die Forderung abzuwehren.
Man könnte sich jedoch gegen die Höhe der Forderung wenden:
durch das Versäumnisurteil wurden nur 500 Euro festgestellt, wie setzen sich die restlichen 1.500 Euro zusammen?
Sind die Schadensersatzansprüche berechtigt oder evtl. überhöht?
Hier müsste mir das Schreiben des RA vorgelegt werden, um dies zu beurteilen.
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