15. Oktober 2020
|
15:10
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sie müssen nicht nur dann nach § 6 Abs.1 BauO NRW einen Grenzabstand von 3m einhalten (aufgrund der Höhe).
Sie brauchen dann auch eine Baugenehmigung, da es nicht mehr unter genehmigungsfreier Bau nach § 62 BauO NRW fällt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle