23. Mai 2021
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10:34
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sofern in einen Bebauungsplan keine besonderen Einschränkungen enthalten sind, ist der Pool nach der genehmigungs frei.
Dieses ergibt sich aus § 63 HBO und dem dazugehörigen Anhang, wonach so ein Pool bis 100 m³ Rauminhalt und 2 m Tiefe ohne Genehmigung zulässig ist, wenn er so ins Erdreich eingelassen weird, dass er nicht mehr aus einen Meter aus der Erde ragt.
Sollte der Pool mehr als einen Meter herausragen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Auch die nachbarlichen Abstandsflächen sind bei einem so in die Erde eingelassenen Pool nicht zu beachten, sofern keine besonderen nachbarlichen Beschränkungen vertraglich vereinbart worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
23. Mai 2021 | 11:26
Das bedeutet, wenn wir den Pool ein Stück weiter bauen würden, so dass wir auf der Höhe des Nachbar-Wohnhauses wären, müssten wir auch keinen Abstand einhalten, da der Pool komplett in die Erde eingelassen ist und die Höhe von 1 Meter nicht überschritten wird?
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Mai 2021 | 11:54
Sehr geehrte Ratsuchende,
das ist im Prinzip richtig. Aber Sie müssen bei einem "Weiterbauen" dan darauf achten, dass der Rauminhalt dann nicht die 100 m³ überschreitet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg