11. Juni 2025
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22:47
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB, da das Fenster speziell auf Maß und nach Auftrag gefertigt wurde. Ein Sachmangel liegt gemäß § 633 Abs. 2 BGB vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Da Sie von einem Holzfenster ausgegangen sind und ein Plastikfenster geliefert wurde, könnte ein Sachmangel vorliegen, sofern das Material nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt wurde. Maßgeblich ist dabei der objektive Empfängerhorizont gemäß § 133, § 157 BGB: Der Vertrag ist so auszulegen, wie er von einem verständigen Dritten in der Situation des Erklärungsempfängers verstanden werden musste. Sie haben Angebote für ein Holzfenster eingeholt, was der Angebotsaufforderung den maßgeblichen Rahmen gibt. Wenn das konkrete Angebot hierzu keine Materialangabe enthält, durften Sie – als Privatperson – grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich ebenfalls um ein Holzfenster handelt, sofern keine gegenteiligen Hinweise erfolgten. Dies gilt insbesondere, wenn der Anbieter wusste, dass das Angebot als Reaktion auf eine solche Materialvorgabe erfolgte, und sich dennoch nicht klar davon distanziert hat.
Ihre rechtlichen Optionen umfassen:
1. Nacherfüllung verlangen: Sie können gemäß § 634 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, also die Lieferung eines Holzfensters. Da das Fenster speziell angefertigt wurde, könnte der Verkäufer argumentieren, dass eine Nacherfüllung unverhältnismäßig ist. Dennoch sollten Sie diesen Anspruch geltend machen.
2. Rücktritt vom Vertrag: Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird, können Sie gemäß § 634 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Dies würde bedeuten, dass Sie das Plastikfenster zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern können.
3. Minderung des Kaufpreises: Alternativ können Sie gemäß § 634 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 441 BGB den Kaufpreis mindern, wenn Sie das Plastikfenster behalten möchten.
4. Schadensersatz: Sollten Ihnen durch die Lieferung des falschen Fensters zusätzliche Kosten entstehen, könnten Sie gemäß § 634 Nr. 4 BGB Schadensersatz verlangen.
Da die Teilungserklärung des Mehrfamilienhauses das Material und die Farbe der Fenster vorschreibt, ist es wichtig, dass das gelieferte Fenster diesen Anforderungen entspricht. Eine Genehmigung durch die Eigentümerversammlung könnte eine Lösung sein, falls die anderen Optionen nicht durchsetzbar sind oder Sie das Plastikfenster behalten möchten.
Es wäre ratsam, den Verkäufer schriftlich zur Nacherfüllung aufzufordern und eine angemessene Frist zu setzen. Sollte der Verkäufer nicht reagieren oder die Nacherfüllung verweigern, können Sie die weiteren rechtlichen Schritte in Betracht ziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari