herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Beim Pflichtteilsrecht besteht kein gesetzliches Erbrecht mehr. Stattdessen haben Sie einen Geldanspruch in Höhe der zutreffend errechneten Quote. Daher gibt es bzgl. des Hauses kein Zugriffsrecht. Zu Ausgleichansprüchen sogleich.
2. Aufgrund der Übertragung ist das Haus ja offenbar auch Eigentum der Schwester. Demnach wären auch bauliche Maßnahmen möglich. Der Pflichtteilsanspruch wird ggf. um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bereichert, § 2325 BGB. Dieser ist allerdings auf 10 Jahre begrenzt:
§ 2325
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
3. Wenn das Grundstück gekauft wird, könnte dies unzweifelhaft den Verkehrswert erhöhen, allerdings kann nicht summarisch beurteilt werden, wie das Verhältnis des dann vorliegenden Verkehrswertes und des angebotenen Kaufpreises ist.
4. Ja, das Erbbaurecht ist sowohl vererblich als auch veräußerlich.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
An RA Hellmann
Danke für die schnelle Antwort
Das bedeutet in dem hier vorliegenden Fall es würde für mich keinen rechtlichen Unterschied machen zum jetzigen Zeitpunkt das Angebot meiner Schwester anzunehmen oder nach dem Tode meiner Mutter einen Pflichtteilanspruch geltend zu machen,da meinerseits keine weiteren Ansprüche bestehen?
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte. Ich kann es nicht beurteilen, ob die Annahme des Angebots, das mir nicht vorliegt, sinnvoll ist. Wenn Sie allerdings nunmehr Absprachen treffen, könnte man dies ggf. als Pflichtteilsverzicht auslegen. Vor dem Hintergrund sollten Sie - vorallem vor dem Hintergrund eines Pflichtteilsergänzungsanspruches, das vorliegende Angebot genau anwaltlich prüfen lassen!
Guten Rutsch!
Hochachtungsvoll