Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen Erbrechts und hier des Pflichtteilsrechts.
Nach Ihren Schilderungen hat Ihre Großmutter Ihrer Mutter 1/2 (=50%) des Nachlasses hinterlassen. Insoweit Sie Erbin wurde, hat Sie auf den ersten Blick hier keinen Anspruch auf den Pflichtteil, da sie ja nicht übergangen/Ausgeschlossen wurde.
Nach § 2303 Abs. 1 BGB gilt : Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Insoweit man in der Auflage o.ä. die Erbschaft an Sie weiterzuvererben eine Beeinträchtigung des Erbrechts bzw. Pflichtteils sähe, könnte man tatsächlich andenken, dass stattdessen der Pflichteil von Ihrer Mutter geltend gemacht wird. Das wäre ein Anspruch auf Geldzahlung gegen die Erben (Sie).
Ob Ihre Mutter mit Ihrer eigenen Verfügung von Todes wegen (Sie wurden als Alleinerbin von Ihrer Mutter eingesetzt), auch auf den Pflichtteil nach Ihrer Großmutter verzichtet hat ist unklar. Sie sollten sich näher beraten lassen, insbesondere dann wenn sich auch Fragen nach der Erbschaftssteuer stellen.
Ihrer Mutter stehen ggf. auch als Nichterbin z.B. persönliche Urkunden zu.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Ich hätte sollten Fragen offengeblieben sein, hätte ich Interesse an einer Mandatierung.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen Erbrechts und hier des Pflichtteilsrechts.
Nach Ihren Schilderungen hat Ihre Großmutter Ihrer Mutter 1/2 (=50%) des Nachlasses hinterlassen. Insoweit Sie Erbin wurde, hat Sie auf den ersten Blick hier keinen Anspruch auf den Pflichtteil, da sie ja nicht übergangen/Ausgeschlossen wurde.
Nach § 2303 Abs. 1 BGB gilt : Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Insoweit man in der Auflage o.ä. die Erbschaft an Sie weiterzuvererben eine Beeinträchtigung des Erbrechts bzw. Pflichtteils sähe, könnte man tatsächlich andenken, dass stattdessen der Pflichteil von Ihrer Mutter geltend gemacht wird. Das wäre ein Anspruch auf Geldzahlung gegen die Erben (Sie).
Ob Ihre Mutter mit Ihrer eigenen Verfügung von Todes wegen (Sie wurden als Alleinerbin von Ihrer Mutter eingesetzt), auch auf den Pflichtteil nach Ihrer Großmutter verzichtet hat ist unklar. Sie sollten sich näher beraten lassen, insbesondere dann wenn sich auch Fragen nach der Erbschaftssteuer stellen.
Ihrer Mutter stehen ggf. auch als Nichterbin z.B. persönliche Urkunden zu.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Ich hätte sollten Fragen offengeblieben sein, hätte ich Interesse an einer Mandatierung.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt