14. Februar 2005
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18:37
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
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Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung Regelungen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
Anders als beim Testament kann der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner binden.
Während der in einem Testament der Bedachte einen Widerruf des Testaments nicht verhindern kann, erlangt er beim Erbvertrag eine sichere Position in Gestalt einer Anwartschaft, die eine widersprüchliche spätere letztwillige Verfügung unwirksam macht.
Zunächst fällt mir vorliegend auf, dass hier ein bestehender Erbvertrag nachträglich durch die Erblasser geändert worden ist.
Eine solche Änderung bedarf, wie der Erbvertrag selbst, der notariellen Beurkundung, um Wirksamkeit zu entfalten. Hierauf weise ich ausdrücklicch hin !
Da Sie diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht haben, gehe ich im Folgenden davon aus, dass die Änderung vorliegend notariell beurkundet worden ist.
Da mir der übrige Inhalt des Vertrages unbekannt ist, kann die nachfolgende Darstellung sich nur auf die im Fragetext angegebenen Tatsachen beschränken. ich gehe davona aus, dass sich der Vertrag auf die von Ihnen genannten Regelungen beschränkt.
Nach Ihren Informationen sind seit der Änderung des Erbvertrages im Jahre 2003 nunmehr B, D und E als gleichberechtigte Erben eingesetzt.
B, D und E erben damit im Toddesfalle des A oder der B zu gleichen Teilen. Da der mittlerweile verstorbene C nicht bedacht wurde,stellt sich die Frage, ob dessen Kinder pflichtteilsberechtigt sind.
Voraussetzung für ein Entstehen des Pflichtteilsrechts wäre zunächst, dass ein an sich Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Dies ist mit dem vorliegenden Erbvertrag geschehen, nach dem lediglich B, D und E erben sollen. Die Kinder des C sind nach § 2303 I BGB als nach § 1924 II BGB gesetzliche Erben erster Ordnung pflichteilsberechtigt.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Kinder des C bemisst sich dann an der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteil besteht dabei in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Zunächst ist also der gesetzliche Erbteil für C zu bestimmen und dieser dann zweimal (einmal pro Kind) zu halbieren.
Bei der Ermittlung des Erbteils sind alle potentiellen gesetzlichen Erben zu berücksichtigen, auch wenn sie für erbunwürdig erklärt wurden oder das Erbe ausgeschlagen haben sollten.
Bei gesetzlicher Erbfolge würden zunäcchst D und E als lebende gesetzliche Erben erster Ordnung nach § 1924 I BGB zu gleichen Teilen erben. Nach § 1924 III BGB treten die Kinder des C an dessen Stelle. D E und die beiden Kinder des C erben also zu je 1/3.
Jedoch ist A vereheiratet gewesen. Der Ehefrau steht von Gesetzeswegen nach § 1931 I dabei stets 1/4 der Erbmasse zu.
Sollten A un B in Zugewinngemeinschaft gelebt haben (insoweit kann ich natürlich nur mutmaßen), erhöht sich der gesetzliche Erbteil der B auf 1/2.
Bei gesetzlicher Erbfolge und Zugewinngemeinschaft würde damit der B 1/2, dem D und E jeweils 1/6 und den Kindern des C ebenfalls 1/6 (also jeweils 1/12) zustehen.
Die Hälfte hiervon, also 1/12 (jeweils pro Kind 1/24) wäre dann der gesetzliche Pflichtteil.
Die übrige Masse (also die restlichen 11/12) wären nach dem Erbvertrag vorliegend zu gleichen Teilen auf B, D und E zu verteilen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben.
F.Sachse
Rechtsanwalt