20. Juli 2006
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17:26
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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im Falle einer Beleidigung bzw. Verleumdung können Sie gegen Ihre Schwester bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Zivilrechtlich gibt es bei Wiederholungsgefahr die Möglichkeit einer Unterlassungsklage. Um die Erfolgsaussichten abschließend beurteilen zu können, müssten jedoch die näheren Einzelheiten des Geschehens bekannt sein.
Zum "Piesacken":
- Ihre Schwestern als Pflichtteilsberechtigte könnten gegen Sie als Erben einen Auskunftsanspruch geltend machen, ggfs. auch gerichtlich (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank">§ 2314 BGB</a>). Auf Verlangen hat der Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen und ein Verzeichnis über den Nachlass vorzulegen. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so kann verlangt werden, dass der Verpflichtete die Vollständigkeit an Eides Statt versichert (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/260.html" target="_blank">§ 260 BGB</a>).
- Ihre Schwestern könnten versuchen, den vermeintlichen Pflichtteilsanspruch bzw. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Sie als den Erben gerichtlich geltend zu machen. Hat Ihre Mutter innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Ihnen oder andere Schenkungen gemacht? Diese wären dann bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils eventuell noch mit zu berücksichtigen. Soweit der Erbe nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte ggfs. auch die Herausgabe des Geschenkes direkt von dem Beschenkten fordern, soweit dieser noch bereichert ist. Letzteres für den Fall, dass Sie der Beschenkte sind und erwägen, das Erbe auszuschlagen.
- Der Erbe haftet gem. § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten, z.B. für die Schulden des Erblassers sowie Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen.
- Der Erbe trägt gem. § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung.
- Der Erbe haftet gem. § 1969 BGB für die ersten dreißig Tage nach dem Erbfall für den Unterhalt von Familienangehörigen des Erblassers, die zum Todeszeitpunkt zu seinem Hausstand gehört haben und von ihm Unterhalt bezogen haben.
Da nach Ihren Angaben der Nachlasswert ohnehin nur 229,11 Euro beträgt, sollten Sie erwägen, das Erbe auszuschlagen, falls Sie dieses nicht bereits schon angenommen haben.
Die oben erwähnten Ansprüche, soweit sie an die Erbenstellung anknüpfen, wären bei einer wirksamen Ausschlagung nicht gegeben. Die Ausschlagung ist form- und fristgebunden. Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html" target="_blank">§ 1944 BGB</a> muss sie innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt nicht vor der Verkündung des Testaments.
Ausnahmen: Bei Auslandswohnsitz des Erblassers oder Auslandsaufenthalt des Erben zu Fristbeginn verlängert sich die Frist. Eventuell kommt auch nach § 2306 BGB ein späterer Fristbeginn in Betracht, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder wenn er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist. Die Ausschlagungsfrist beginnt dann erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
Die Ausschlagung muss nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1945.html" target="_blank">§ 1945 BGB</a> gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Ein Bevollmächtigter benötigt eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist (§ 1943 BGB). Nur in Ausnahmefällen kommt dann allenfalls noch eine Anfechtung der Annahme innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes in Betracht (§ 1954 BGB).
Da seit dem Erbfall bereits sechs Wochen vergangen sind, sollten Sie möglichst bald handeln, falls Sie die Erbschaft noch ausschlagen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
7. August 2006 | 13:45
Kann Kontoeinsicht in das Konto meiner Mutter verlangt werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. August 2006 | 14:23
Sehr geehrte Fragesteller,
ja, denn die Pflichtteilsberechtigten können vom Erben gem. § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Auf Verlangen sind auch entsprechende Belege vorzulegen. Danach kann dann auch Einsicht in das Konto Ihrer Mutter verlangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin