Sehr geehrter Fragesteller,
Der Erbverzicht kann nach § 2346 II BGB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Der Erbverzicht ist ein erbrechtlicher Vertrag mit dem Erblasser. Deshalb kann eine Verknüpfung mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zulässigerweise erfolgen (BayObLG 57, 292;BGH 37, 327)
Die rechtssichere Formulierung dieser Bedingung sollten Sie einem Juristen überlassen, damit diese nicht angefochten werden kann.
Mit freundlichen Grüssem
RA Oliver Martin
Der Erbverzicht kann nach § 2346 II BGB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Der Erbverzicht ist ein erbrechtlicher Vertrag mit dem Erblasser. Deshalb kann eine Verknüpfung mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zulässigerweise erfolgen (BayObLG 57, 292;BGH 37, 327)
Die rechtssichere Formulierung dieser Bedingung sollten Sie einem Juristen überlassen, damit diese nicht angefochten werden kann.
Mit freundlichen Grüssem
RA Oliver Martin