Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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gerne beantworte ich nachfolgend Ihre Rechtsfrage im Zusammenhang mit einem etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch und dessen Durchsetzung:
Hierzu ist zunächst zu klären, ob die Bezugsberechtigung unwiderruflich oder widerruflich eingeräumt worden ist.
Denn im Falle einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung bezieht sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf den Versicherungswert zum Zeitpunkt der Bestimmung des Bezugsberechtigten und liegt meist viele Jahre zurück.
Aufgrund der Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 Abs. 3 BGB in Höhe von jährlich 10%, wonach nach Ablauf von 10 Jahren kein Anspruch mehr verbleibt, verbleibt im Falle einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung meist nur ein geringer Anspruch. Falls nach Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts weitere Prämien eingezahlt worden sein sollten, besteht hinsichtlich dieser gezahlten Prämien ein weiterer Pflichtteilsergänzungsanspruch. Für jede der gezahlten Prämien ist dann die Abschmelzung gem. § 2325 Abs. 3 BGB gesondert zu prüfen.
Sofern demgegenüber eine widerrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt worden sein sollte, besteht grds. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe des Rückkaufwerts der Versicherung zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser wird erst ab dem Todestag gem. § 2325 Abs. 3 BGB abgeschmolzen.
Da die Frage der Bezugsberechtigung von zentraler Bedeutung ist, stehen Ihnen selbstverständlich umfassende Auskunftsansprüche gegenüber Ihrer Schwester zu.
Gerne bin ich bereit, Ihre Schwester zur Auskunftserteilung zu verpflichten und die Frage der Bezugsberechtigung und eine Abschmelzung für Sie zu prüfen und Ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber Ihrer Schwester durchzusetzen.
Hierzu können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Nachdem ich das Schenkungsangebot an den Bezugsberechtigten weiterzuleiten unmittelbar nach dem Tod der versicherten Person widerrufen habe, antwortete mir die Versicherung: „Das Bezugsrecht ist versicherungstechnisch mit dem Tode der versicherten Person unwiderruflich geworden.Der Bezugsberechtigte hat daher gegen uns ein unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung".
Kann das im Umkehrschluss heißen, dass zu Lebzeiten der Versicherten ein widerrufliches Bezugsrecht bestanden hat?
Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
ja, Ihre Schlussfolgerung aus der Mitteilung der Versicherung ist zutreffend.
Zu Lebzeiten der Versicherten muss somit ein widerrufliches Bezugsrecht bestanden haben.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage konnte nun beantwortet werden, und bitte Sie, Ihre Bewertung ggf. nochmals zu überprüfen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin