4. November 2010
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19:31
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Kind A erwirbt als bezugsberechtigte Person beim Tod der Versicherungsnehmerin, hier der Mutter, einen direkten Anspruch gegen die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Das ergibt sich aus den §§ 328, 331 BGB.
Die Lebensversicherung fällt damit nicht in den Nachlaß.
2.
Dennoch haben die Pflichtteilsberechtigten Ansprüche, weil sie nach neuester Rechtsprechung des BGH die Schmälerung des Nachlasses durch die Lebensversicherung nicht hinzunehmen brauchen. Es ist im vorliegenden Fall der Rückkaufswert der Lebensversicherung der Erbschaft fiktiv hinzuzurechnen mit der Folge, daß eine Erhöhung des Pflichtteiles eintritt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
6. November 2010 | 08:59
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Wann verjähren die Pflichtteilsansprüche?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. November 2010 | 11:23
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat; vgl. § 2332 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt