Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Frage käme eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes als Unternehmern eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 2 Abs.2 Nr. 5 SGB VII.
Erfasst werden gemäß lit. a Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Unternehmer oder sein mitarbeitender Ehegatte neben der Landwirtschaft in einem anderen Unternehmen einer Beschäftigung nachgeht legt, also Nebenerwerbslandwirt ist (BSG Breithaupt-Slg 1987, 924).
Die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke ist nicht erforderlich (BSG BSGE 16, 79 = Breithaupt-Slg 1962, 500).
Hier ist in der Tat die Abgrenzung von der Nebenerwerbslandwirtschaft zu dem, was Sie tun, Rasen mähen, abzugrenzen.
Das BSG sagt hierzu:" In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nicht schon der bloße Besitz eines Grundstücks, sondern erst eine den Boden bewirtschaftende Tätigkeit, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienen muss, geeignet, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen." (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R).
Nun mähe ich auch den Rasen hinter meinem Haus und fühle mich nicht als Landwirt.
Das BSG sagt hierzu aber:"Durch das Mähen des Wiesengrundstücks wurde ein "Unternehmen" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet." (BSG a.a.O.)
"Ein landwirtschaftliches "Unternehmen" im weiten unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt schon deshalb nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt."
"Das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zählt nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch zB Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die - wie hier - dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen. Unerheblich ist, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhen und zu welchem Zweck sie gewonnen werden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehört damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl BSG vom 17.2.1971 BSG Aktenzeichen 72 - 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, BSGE Band 32 Seite 211, BSGE Band 32 212 = SozR Nr SOZR RVO § 1 zu § 815 RVO)." (BSG a.a,O Rn.16).
Damit sind Sie leider Pflichtmitglieder der BG.
Eine Pflicht zur Meldung Ihrer Nachbarn, soweit diese ihre Schafe auf deren Grundstück äsen lassen, besteht nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Missverständnis sollte noch geklärt werden: Nachbarn haben ihre Schafeh nicht nur auf ihrem eigenen, sondern in den warmen Monaten auch auf unserem Grundstück (was ich im Fragebogen der LBG angegeben hatte). Kann ich dennoch die Herausgabe deren Anschrift und Namen ablehnen oder bin ich zur Bekanntgabe verpflichtet?
MfG
UF
Sehr geehrte Ratsuchender,
wenn Sie so direkt fragen, muss ich leider gestehen, dass ich Ihnen diese Frage nicht beantworten kann. Eine Rechtsgrundlage, wonach die Behörde das verlangen kann ist mir nämlich nicht bekannt.
Zwar gibt es eine Mitwirkungspflicht einerseits aber auch eine Amtsermittlungspflicht andererseits. Die Behörde sollte daher selbst ermitteln, wer seine Schafe auf Ihrem Rasen grasen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt