zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Die Antwort erfolgt in Unkenntnis der zu Grunde liegenden Verträge und AGB und kann sich daher ausschließlich an den gesetzlichen Vorschriften orientieren.
Ein Unternehmerpfandrecht Ihres Dienstleisters an Ihren verwahrten/zu transportierenden Waren besteht grundsätzlich nur in Höhe seiner berechtigten Forderung. Dies bedeutet, dass er Waren lediglich in dem Umfang zurückbehalten darf, der zur Befriedigung seiner Forderung durch Verwertung im Wege einer öffentliche Versteigerung erforderlich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der (im Rahmen einer Prognose) zu erwartende Veräußerungserlös (und damit die in einer solchen Versteigerung zumeist deutlich unter dem Marktwert der einbehaltenen Waren liegt und deshalb bereits Streit über den Umfang der vom Pfandrecht erfassten Waren zu erwarten ist.
Die darüber hinaus gehenden Waren können Sie herausverlangen. Kommt Ihr ehemaliger Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, so bleibt nur der Weg einer gerichtlichen Durchsetzung, der allerdings in der Regel einige Monate in Anspruch nimmt.
Daher wäre zu überlegen, die Forderung des Dienstleisters zunächst unter Vorbehalt (einer späteren Rückforderung) vollständig zu begleichen, um somit eine rasche Freigabe der Waren zu erreichen. In einem zweiten Schritt könnte dann (ohne den Zeitdruck von Lieferverpflichtungen) geprüft werden, welche Regressansprüche Ihnen aus dem gesamten Vertragsverhältnis zustehen, um dieser gerichtlich einzuklagen. Neben einer schnelleren Rückgabe der Waren hätte dies auch den Vorteil eines geringeren prozessualen Streitwerts und würde damit das Prozesskostenrisiko senken.
Ob der Ihnen durch die Einstellung der Tätigkeit entstandene Schaden ersatzfähig ist, kann aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen nicht abschließend beantwortet werden. Grundsätzlich gehört auch der entgangene Gewinn zum ersatzfähigen Schaden. Allerdings wird man hier zu berücksichtigen haben, dass Sie sich auch mit dem von Ihnen nicht bestrittenen Teil der Gegenleistung offenbar in Verzug befanden, was möglicherweise zu einer Einstellung/Unterbrechung der Tätigkeit berechtigte. Des Weiteren könnte Ihr Vertragspartner vortragen, dass Sie durch Ersatzbestellungen den Schaden hätten verringern können und dadurch gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen hätten. Unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Würdigung würde eine gerichtliche Klärung einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass ich eine Entkoppelung der Warenherausgabe vom Ausgleich sonstiger Ansprüche entsprechend der vorgenannten Lösung als durchaus sinnvoll erachten würde.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung gegeben zu haben und verweise bezüglich Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunkion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lehmann,
vielen Dank für Ihre hilfreiche und schnelle Antwort.
Selbstverständlich ist uns eher daran gelegen die Angelegenheit aussergerichtlich zu klären, ich vermute jedoch, dass bei Komplettzahlung der Forderungen unsere Ansprüche im Sande verlaufen werden.
Eine kurze Nachfrage jedoch zum Pfandrecht: Können wir die Waren die mit dem Pfandrecht einbehalten werden dürfen selbst bestimmen, oder hat der Dienstleister hier freie Auswahl ?
Vielen Dank nochmals,
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Auswahlrecht für die zurückzubehaltenden/zu verwertenden Sachen ist gesetzlich nicht geregelt. Eine auf Ihren Fall passende Rechtsprechung habe ich leider nicht gefunden.
Letztlich wird man aber davon ausgehen müssen, das der Pfandrechtinhaber darüber entscheiden kann, welche Sachen er zurückbehält bzw. verwertet. Dabei wird er – soweit davon sein Sicherungsinteresse nicht beeinträchtigt wird – auf Ihre berechtigten Belange Rücksicht zu nehmen haben.
Soweit die Theorie. Ob Sie eine Teilrückgabe tatsächlich einvernehmlich durchsetzen können, bezweifle ich nach Ihren Schilderungen.
Sofern Sie – wie in der Nachfrage angedeutet – die Forderung auch nicht unter Vorbehalt ausgleichen möchten, empfehle ich Ihnen, Ihre Gegenansprüche auf Schadensersatz zu beziffern und gegen die berechtigten Ansprüche Ihres Dienstleisters aufzurechnen. Gleichzeitig sollten Sie Ihnen unter Fristsetzung zur Rückgabe aller Waren, hilfsweise zur Teilrückgabe derjenigen Waren, die nicht vom Pfandrecht erfasst sind, auffordern. Kündigen Sie in dem Schreiben an, dass Sie Schadensersatzansprüche gegebenenfalls auch wegen der unberechtigten Zurückbehaltung der Waren geltend machen werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt