Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zunächst kommt es auf die Versandart an. Bei DHL gibt es z.B. die Versandart mit Identitätsprüfung, die von vorn herein keine Ersatzzustellung zulassen.
In diesem Fall wäre die Argumentation ohnehin nicht haltbar.
Selbst wenn diese Versandart nicht gewählt wurde, sehe ich in Ihrem Fall gute Aussichten für einen Schadensersatzanspruch.
Die Regelungen zur Ersatzzustellung sind in den AGB von DHL enthalten. So wird in § 4 Abs. 3 der AGB unter „Leistungen von DHL" die Möglichkeit zur Ersatzzustellung festgelegt, wenn der Adressat der Sendung nicht angetroffen wird.
Regelungen zur Ersatzzustellung wurde bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Insofern bestehen gewisse Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klausel.
Entscheidend dürfte jedoch in Ihrem Fall der Umstand sein, daß die Regelungen zur Ersatzzustellung nicht einschlägig sind – entgegen der Argumentation von DHL. Ersatzzustellung nach der o.g. Regelung ist die Aushändigung an Nachbarn, oder Angehörige.
Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht gegeben. Es handelt sich nach Ihren Angaben um Betrug eines Nichtberechtigten und eben nicht um eine Ersatzzustellung im Sinne der vorgenannten AGB.
Weiterhin halte ich auch ein Verschulden bei DHL gegeben, da der Abholzettel nicht in den Briefkaste geworfen wurde, sondern offensichtlich für jedermann zugänglich im Außenbereich hinterlassen wurde.
Daher sehe ich in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht von DHL, da das Transportgut sich in der Obhut von DHL befand und verloren gegangen ist bzw. an die falsche Person ausgehändigt wurde. Sie sollten DHL nachweisbar per Einschreiben zur Zahlung von Schadensersatz für die Kamera auffordern.
Auf der anderen Seite hat Ihr Kunde weiterhin Anspruch auf die Lieferung der Kamera, da es sich in diesem Fall wohl um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. In diesem Fall verbleibt das Transportrisiko beim Verkäufer, der Käufer kann also weiterhin Lieferung der Kamera verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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