17. April 2023
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21:14
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß der Strafprozessordnung ist der Gegenwert der Einziehung an den Verletzten auszukehren, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist.
Das heißt, Sie können sich darauf berufen, insbesondere könnten Sie eine Vollstreckungsgegenklage einleiten, wenn die Gegenseite hier tatsächlich vollstrecken sollte. Denn eine Doppelbelastung soll gerade natürlich vermieden werden, das wäre ja eine Überkompensation, die rechtlich nicht gewollt ist und auch keinen Sinn ergibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg