Sehr geehrte Fragestellerin,
um den Vollstreckungsbescheid wirksam gegen Ihren Schuldner durchzusetzen, können Sie den klassischen oder den "kreativen" Weg gehen. Ich möchte mal beide skizzieren:
Der klassische Weg
Sie wissen bereits, dass Sie nahezu alle Forderungen, die der Schuldner gegen Dritte hat, pfänden können. Die so genannten Drittschuldner dürfen dann nicht mehr an Ihren Schuldner zahlen, sondern müssen direkt an Sie zahlen. Die Frage vor der Sie (und viele, viele andere Gläubiger stehen) ist: Welche Forderungen hat der Schuldner eigentlich gegen Dritte?
Hierüber können Sie Auskunft verlangen, und zwar vom Schuldner selbst. Allerdings nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung gegen ihn bereits einmal fruchtlos verlaufen ist. Im Klartext: Sie können mit dem Vollstreckungstitel einen Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Sachpfändung beim Schuldner durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher kommt dann in die Wohnung des Schuldners und schaut, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Leider ist das selten der Fall, weil nur wenige Schuldner wertvolle Sachen haben, die sie nicht zur Lebensführung brauchen. Macht aber nichts, denn der Gerichtsvollzieher bringt Ihnen dann zwar kein Geld, aber er bescheinigt Ihnen die Fruchtlosigkeit der Pfändung und Sie können jetzt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Schuldner verlangen.
Was ist eigentlich die "eidesstattliche Versicherung"? Früher nannte man sie den Offenbarungseid, und dieses Wort hat verdeutlicht, worum es hier geht: Der Schuldner ist verpflichtet, sein gesamtes Vermögen einschließlich aller Forderungen gegen Dritte zu offenbaren. Er tut das in Form eines schriftlichen "Vermögensverzeichnisses" - und die Richtigkeit dieses Vermögensverzeichnisses muss er dann an eides Statt versichern. Unterschlägt er Vermögenswerte, so macht er sich in erheblichem Maße strafbar. Weigert er sich, sein Vermögen zu offenbaren, so kann er durch Erzwingungshaft hierzu gezwungen werden.
Sie als Gläubigerin bekommen dann eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses und können anschließend in jede dort genannte Vermögensposition vollstrecken. Also auch in die dort genannten Forderungen gegen Dritte.
Also nochmal die Zusammenfassung des klassischen Weges: Gerichtsvollzieher vorbeischicken, eidesstattliche Versicherung abnehmen lassen, Vermögensverzeichnis ansehen und dann in die aufgeführten Forderungen vollstrecken.
Nachteil der Methode: Teuer und - je nach Wohnort des Schuldners - sehr, sehr langwierig. (In Gegenden mit vielen Schuldnern warten Sie auf ein Tätigwerden der Gerichtsvollziehers in Ihrer Sache mitunter viele, viele Wochen.)
Deshalb lohnt es sich, auch mal über kreative Ideen nachzudenken:
Sie könnten zum Beispiel selbst oder über Dritte mal beim Schuldner anrufen und so tun, als würden Sie ihn als DJ buchen wollen. Dann fragen Sie einfach mal nach Referenzen: "Wo haben Sie denn schon aufgelegt? Wo legen Sie denn in diesem Jahr so auf?" Anschließend ein Anruf bei den benannten Clubs, um sicherzugehen, dass der Schuldner nicht einfach nur gelogen hat, um als guter und beliebter DJ zu gelten, und dann kennen Sie immerhin schon mal einige Geschäftspartner Ihres Schuldners. Ob der Schuldner dort noch Forderungen hat, wissen Sie natürlich auf diese Weise noch nicht. Aber daas macht nichts. Besonders dann nicht, wenn Sie einen künftigen Veranstaltungsort herausgefunden haben. Denn bei einer Forderungspfändung pfänden Sie ohnehin nur eine "angebliche" Forderung. Und auch künftige Forderungen sind problemlos pfändbar, wenn zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bereits ein Rechtsverhältnis (zB hier eine Beauftragung als DJ) besteht.
Der Drittschuldner bekommt dann mit dem vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Aufforderung zur Abgabe der "Drittschuldnererklärung". Der Drittschuldner muss Ihnen gegenüber jetzt erklären, ob der Schuldner gegenüber ihm, dem Drittschuldner, eine pfändbare Forderung hat. Ist das so, dann muss er (evtl. erst bei Fälligkeit in der Zukunft) an Sie statt an den Schuldner zahlen.
Nachteil der Methode: Sie stochern ein wenig im Dunst herum und hoffen, den richtigen Drittschuldner zu finden. Kreativität und forensische Tätigkeit helfen (zur Not hilft übrigens auch ein Privatdetektiv, den wir beispielsweise bei uns im Büro erfolgreich in solchen Fällen einsetzen).
Vorteil: Vollstreckungsgerichte arbeiten schneller und sind billiger als Gerichtsvollzieher: Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kostet nur 15 EUR und dauert - wenn er richtig beantragt ist - nur ein bis zwei Wochen. Danach haben Sie den Vollstreckungstitel zurück und können fröhlich die nächste Vollstreckungsaktion durchführen.
Sie sehen, Zwangsvollstreckung erfordert zwar ein wenig Kreativität und Nachdruck, kann aber recht erfolgreich verlaufen. Sie wissen ja, mit Geduld und Spucke...
Für Nachfragen stehe ich gern zur Verfügung und hoffe, Ihnen ein bisschen geholfen zu haben.
Viele Grüße
Ihr Rechtsanwalt
Stefan Heinrichs
um den Vollstreckungsbescheid wirksam gegen Ihren Schuldner durchzusetzen, können Sie den klassischen oder den "kreativen" Weg gehen. Ich möchte mal beide skizzieren:
Der klassische Weg
Sie wissen bereits, dass Sie nahezu alle Forderungen, die der Schuldner gegen Dritte hat, pfänden können. Die so genannten Drittschuldner dürfen dann nicht mehr an Ihren Schuldner zahlen, sondern müssen direkt an Sie zahlen. Die Frage vor der Sie (und viele, viele andere Gläubiger stehen) ist: Welche Forderungen hat der Schuldner eigentlich gegen Dritte?
Hierüber können Sie Auskunft verlangen, und zwar vom Schuldner selbst. Allerdings nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung gegen ihn bereits einmal fruchtlos verlaufen ist. Im Klartext: Sie können mit dem Vollstreckungstitel einen Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Sachpfändung beim Schuldner durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher kommt dann in die Wohnung des Schuldners und schaut, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Leider ist das selten der Fall, weil nur wenige Schuldner wertvolle Sachen haben, die sie nicht zur Lebensführung brauchen. Macht aber nichts, denn der Gerichtsvollzieher bringt Ihnen dann zwar kein Geld, aber er bescheinigt Ihnen die Fruchtlosigkeit der Pfändung und Sie können jetzt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Schuldner verlangen.
Was ist eigentlich die "eidesstattliche Versicherung"? Früher nannte man sie den Offenbarungseid, und dieses Wort hat verdeutlicht, worum es hier geht: Der Schuldner ist verpflichtet, sein gesamtes Vermögen einschließlich aller Forderungen gegen Dritte zu offenbaren. Er tut das in Form eines schriftlichen "Vermögensverzeichnisses" - und die Richtigkeit dieses Vermögensverzeichnisses muss er dann an eides Statt versichern. Unterschlägt er Vermögenswerte, so macht er sich in erheblichem Maße strafbar. Weigert er sich, sein Vermögen zu offenbaren, so kann er durch Erzwingungshaft hierzu gezwungen werden.
Sie als Gläubigerin bekommen dann eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses und können anschließend in jede dort genannte Vermögensposition vollstrecken. Also auch in die dort genannten Forderungen gegen Dritte.
Also nochmal die Zusammenfassung des klassischen Weges: Gerichtsvollzieher vorbeischicken, eidesstattliche Versicherung abnehmen lassen, Vermögensverzeichnis ansehen und dann in die aufgeführten Forderungen vollstrecken.
Nachteil der Methode: Teuer und - je nach Wohnort des Schuldners - sehr, sehr langwierig. (In Gegenden mit vielen Schuldnern warten Sie auf ein Tätigwerden der Gerichtsvollziehers in Ihrer Sache mitunter viele, viele Wochen.)
Deshalb lohnt es sich, auch mal über kreative Ideen nachzudenken:
Sie könnten zum Beispiel selbst oder über Dritte mal beim Schuldner anrufen und so tun, als würden Sie ihn als DJ buchen wollen. Dann fragen Sie einfach mal nach Referenzen: "Wo haben Sie denn schon aufgelegt? Wo legen Sie denn in diesem Jahr so auf?" Anschließend ein Anruf bei den benannten Clubs, um sicherzugehen, dass der Schuldner nicht einfach nur gelogen hat, um als guter und beliebter DJ zu gelten, und dann kennen Sie immerhin schon mal einige Geschäftspartner Ihres Schuldners. Ob der Schuldner dort noch Forderungen hat, wissen Sie natürlich auf diese Weise noch nicht. Aber daas macht nichts. Besonders dann nicht, wenn Sie einen künftigen Veranstaltungsort herausgefunden haben. Denn bei einer Forderungspfändung pfänden Sie ohnehin nur eine "angebliche" Forderung. Und auch künftige Forderungen sind problemlos pfändbar, wenn zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bereits ein Rechtsverhältnis (zB hier eine Beauftragung als DJ) besteht.
Der Drittschuldner bekommt dann mit dem vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Aufforderung zur Abgabe der "Drittschuldnererklärung". Der Drittschuldner muss Ihnen gegenüber jetzt erklären, ob der Schuldner gegenüber ihm, dem Drittschuldner, eine pfändbare Forderung hat. Ist das so, dann muss er (evtl. erst bei Fälligkeit in der Zukunft) an Sie statt an den Schuldner zahlen.
Nachteil der Methode: Sie stochern ein wenig im Dunst herum und hoffen, den richtigen Drittschuldner zu finden. Kreativität und forensische Tätigkeit helfen (zur Not hilft übrigens auch ein Privatdetektiv, den wir beispielsweise bei uns im Büro erfolgreich in solchen Fällen einsetzen).
Vorteil: Vollstreckungsgerichte arbeiten schneller und sind billiger als Gerichtsvollzieher: Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kostet nur 15 EUR und dauert - wenn er richtig beantragt ist - nur ein bis zwei Wochen. Danach haben Sie den Vollstreckungstitel zurück und können fröhlich die nächste Vollstreckungsaktion durchführen.
Sie sehen, Zwangsvollstreckung erfordert zwar ein wenig Kreativität und Nachdruck, kann aber recht erfolgreich verlaufen. Sie wissen ja, mit Geduld und Spucke...
Für Nachfragen stehe ich gern zur Verfügung und hoffe, Ihnen ein bisschen geholfen zu haben.
Viele Grüße
Ihr Rechtsanwalt
Stefan Heinrichs