Pfändung - disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren

1. November 2005 09:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:06
Ich bin seit 18 Jahren verbeamtet und als Lehrer tätig.Aufgrund meiner finanziellen Situation bekam ich nun eine Lohnpfändung.
Nun wurde mir von meinem Dienstherrn mitgeteilt,dass ich dienstlich verpflichtet sei,die Gründe der Pfändung darzulegen,um die dienstliche Erheblichkeit der Pfändung zu klären.Sollte ich nicht dazu bereit sein,würde ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren angestrengt.Wie muss ich jetzt weiter verfahren und was erwartet mich?
1. November 2005 | 09:23

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

da der Dienstherr zur Führung der Personalakten verpflichtet ist und die Pfändung hier Einfluß auf eben diese Akte haben wird, ist er gehalten, Ihnen vor entsprechender Eintragung im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses folgt aus §§ 56, 56b BRRG.

Eine dienstliche Verpflichung Ihrerseits, Auskünfte zu erteilen, vermag ich danach nicht zu erkennen.

Nun kommt das ABER: Nach den einzelnen landesrechtlichen Diszilinarordnungen kann sich in der Tat eine Verpflichtung zur Auskunft ergeben, da danach die Frage der dienstlichen Erheblichkeit einer Pfändung zu klären sein kann. Dieses ist in fast allen Landesverordnungen geregelt.

Nun kommt es darauf an, welches Landesrecht anzuwenden ist, was hier zunächst nicht beantwortet werden kann, da es dem RA bei der Erstbeantwortung nicht möglich ist, die Adresse des Ratsuchenden zu erkennen. Sofern Sie im Wege der Nachfrage "Ihr" Bundesland mitteilen, könnte hierzu ergänzend geantwortet werden.

Derzeit müssen Sie aber (wohl) davon ausgehen, dass nach der für Sie gültigen Disziplinarordnung Auskunft in der Tat zu erteilen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 1. November 2005 | 09:28

Landesverordnung Baden-Württemberg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. November 2005 | 10:06

Hiernach werden Sie Auskunft erteilen müssen, damit der Dienstherr die Erheblichkeit der Pfändung auf die dienstrechlichen Pflichten hin überprüfen kann.

Eine Weigerung kann einen Verweis, eine Geldbuße oder sogar eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben, wobei (vorbehaltlich, das bisher nichts vorgefallen ist) hier mit einem Verweis zu rechnen sein dürfte.

ANTWORT VON

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