1. November 2005
|
09:23
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
da der Dienstherr zur Führung der Personalakten verpflichtet ist und die Pfändung hier Einfluß auf eben diese Akte haben wird, ist er gehalten, Ihnen vor entsprechender Eintragung im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses folgt aus §§ 56, 56b BRRG.
Eine dienstliche Verpflichung Ihrerseits, Auskünfte zu erteilen, vermag ich danach nicht zu erkennen.
Nun kommt das ABER: Nach den einzelnen landesrechtlichen Diszilinarordnungen kann sich in der Tat eine Verpflichtung zur Auskunft ergeben, da danach die Frage der dienstlichen Erheblichkeit einer Pfändung zu klären sein kann. Dieses ist in fast allen Landesverordnungen geregelt.
Nun kommt es darauf an, welches Landesrecht anzuwenden ist, was hier zunächst nicht beantwortet werden kann, da es dem RA bei der Erstbeantwortung nicht möglich ist, die Adresse des Ratsuchenden zu erkennen. Sofern Sie im Wege der Nachfrage "Ihr" Bundesland mitteilen, könnte hierzu ergänzend geantwortet werden.
Derzeit müssen Sie aber (wohl) davon ausgehen, dass nach der für Sie gültigen Disziplinarordnung Auskunft in der Tat zu erteilen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
1. November 2005 | 09:28
Landesverordnung Baden-Württemberg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. November 2005 | 10:06
Hiernach werden Sie Auskunft erteilen müssen, damit der Dienstherr die Erheblichkeit der Pfändung auf die dienstrechlichen Pflichten hin überprüfen kann.
Eine Weigerung kann einen Verweis, eine Geldbuße oder sogar eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben, wobei (vorbehaltlich, das bisher nichts vorgefallen ist) hier mit einem Verweis zu rechnen sein dürfte.