6. Dezember 2023
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21:20
Antwort
vonRechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Vogteistraße 2a
86199 Augsburg
Tel: 0821/99878132
Web: https://familienrecht-birkenmaier.de
E-Mail: info@familienrecht-birkenmaier.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage bezieht sich auf die Unregelmäßigkeit der Unterhaltszahlungen und die Möglichkeit einer Pfändung.
Grundsätzlich ist es so, dass Unterhaltszahlungen monatlich im Voraus zu leisten sind (§ 1612 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Unterhalt für den jeweiligen Monat spätestens zum ersten eines jeden Monats, spätestens am 3. Werktag auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingegangen sein muss.
Ausnahme wäre natürlich, wenn eine anderweitige Zahlungsfrist vereinbart wurde. Ich gehe davon aus, dass ein Unterhaltstitel gegen den Kindesvater besteht. Dieser muss bzgl der Zahlungsfrist geprüft werden.
Wenn der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung nicht regelmäßig zum Zeitpunkt der zu leistenden Zahlung - Fälligkeit - nachkommt, ist er in Rückstand mit seiner Zahlungspflicht.
Der Unterhaltsberechtigte kann dann Maßnahmen ergreifen.
In Erwägung zu ziehen wäre die Pfändung.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass in einem Monat überhaupt keine Zahlung eingeht.
Vielmehr kann bereits dann gepfändet werden, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt und nicht regelmäßig nachkommt. Das bedeutet, dass auch dann eine Pfändung möglich ist, sofern der Unterhaltspflichtige damit seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt und diese nicht freiwillig leistet, obwohl ihm dies finanziell möglich wäre.
Sie teilen mit, dass der Vater unregelmäßig Unterhalt bezahlt, verspätet und nicht zum Fälligkeitszeitpunkt.
Die Pfändung wegen Unterhalt ist im § 850d der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch erlaubt § 850d Abs. 3 ZPO eine Vorratspfändung auch hinsichtlich solcher Forderungen, die noch nicht fällig sind. Erforderlich ist hierzu aber, dass die Vollstreckungsforderung bei Erlass des Pfändungsbeschlusses wenigstens zu einem Teilbetrag fällig gewesen sein muss. Ist hingegen der Unterhalt stets zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt worden, scheidet eine Vorratspfändung aus.
Denn es kann nicht isoliert die Vollstreckung künftig fällig werdenden Unterhalts verlangt werden, sondern die Vorratspfändung des § 850d Abs. 3 ZPO ist nur eröffnet, wenn zugleich auch eine Pfändung wegen bereits fälliger Ansprüche i.S.v. § 850d Abs. 1 ZPO erfolgt.
Es ist jedoch zu beachten, dass eine Pfändung immer das letzte Mittel sein sollte und vorher andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten.
Zudem ist eine Pfändung mit Kosten verbunden. Es ist daher ratsam, sich vor einer Pfändung anwaltlich beraten zu lassen und diesem alle Unterlagen zukommen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht
Ergänzung vom Anwalt
7. Dezember 2023 | 05:05
Bevor eine Pfändung durchgeführt wird, sollten Sie, wie bereits ausgeführt, die Unterlagen einem Anwalt vorlegen und mit diesem die Erfolgsaussichten der Pfändung besprechen. Beantragen Sie die Pfändung und der Vater zahlt, bevor der Pfändungsantrag ihm zugestellt wurde, hat sich die Angelegenheit "erledigt ". Hier entstünden Ihnen erst einmal Kosten.
Der Vater sollte zunächst durch evtl Schreiben vom Jugendamt oder Anwalt auf seine Verpflichtung zur pünktlichen Unterhaltszahlung aufgefordert werden. Die Pfändung könnte ebenfalls angedroht werden, falls weiterhin verspätet gezahlt werden würde.
Zahlt er dann weiter nicht regelmäßig, müssen weitere Maßnahmen abgeklärt werden.