vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung, des gebotenen unterdurchschnittlichen Einsatzes und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1. zu der Frage des "fremden Geldes" auf Ihrem Konto
Es handelt sich hier um eine Problematik, die in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt wird.
Die Problematik liegt insbesondere bei der Frage, ob Ihre Tochter ein "die Veräußerung hinderndes Recht" nach § 771 ZPO im Hinblick auf das Guthaben auf dem Konto hat.
Denn bei der Kontenpfändung wird keine "fremde Sache" im klassichen Sinne gepfändet, bei der eine Dritter immer einen Eigentümereinwand im Wege des Drittwiderspruchs erheben kann.
Gepfändet wird die Forderung des Kontoinhabers auf Auszahlung des Guthabens auf dem Konto. Diese Forderung steht Ihnen alleine zu, nicht Ihrer Tochter. Dies wäre nur dann anders, wenn sie die Forderung gegen die Bank zuvor an Ihre Tochter abgetreten hätten. Dies ist aber wohl nicht der Fall.
Einige Gerichte sehen allerdings darin, dass Sie Geld Ihrer Tochter auf Ihrem Konto verwalten, ein Treuhandverhältnis. Läge ein solches vor, wäre Ihre Tochter tatsächlich widerspruchsberechtigt.
Andere Gerichte sehen ein solches Treuhandverhältnis nur als gegeben an, wenn das Konto alleine zur Verwaltung fremden Geldes genutzt wird (OLG Celle
vom 01.03.2004 , Aktenzeichen : 4 W 240/02). Dies dürfte hier nicht zutreffen.
Wieder andere Gerichte geben dem Dritten dann ein Recht zum Widerspruch, wenn sonst der Schutz des § 850k unterlaufen würde. Auch dies trifft hier allerdinmgs nicht zu, da es sich bei dem Geld nicht um regelmäßiges Arbeitseinkommen Ihrer Tochter handelt(vgl. Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004, 19 T 72/04).
Beide zitierten Entscheidungen lassen aber den Schluss zu, dass es sich um Ausnahmefälle handelt von dem Grundsatz, dass ein Widerspruchsrecht eines Dritten, dessen Geld auf dem Konto eines Pfändungsschuldners liegt, ersteinmal nicht besteht.
Damit hat Ihre Tochter lediglich gegen Sie einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreis für das Pferd. Eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, die das geeignete Rechtsmittel wäre, hätte wohl keine Aussicht auf Erfolg.
2. zu der Frage der Verhältnismäßigkeit
Leider hat sich Ihr Gläubiger wohl vollkommen gesetzeskonform verhalten. Um solche Härtefälle, wie Sie in schildern, zu vermeiden, wurde gerade das angesprochene P-Konto Anfang 2012 eingeführt.
Ich bedauere sehr, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können
Ich hoffe jedenfalls, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur
Ich möchte hier klarstellen, dass meine Tochter erst 15 ist und ich als ihre gesetzliche Vertreterin und weil meine Tochter noch kein Konto hat, den Verkaufvertrag des Ponys unterschrieben und das Geld auf mein Konto habe überweisen lassen. Eigentümerin des Ponys war immer unumstritten meine Tochter!
Danke für die Nachfrage bzw. die "Klarstellung", die ich wie folgt beantworte:
Das Ihre Tochter erst 15 ist, geht bereits aus Ihrer Frage hervor und wurde bei der Beantwortung durchaus berücksichtigt.
Leider ändert dies nichts an der Einschätzung der Rechtslage. Auch wenn der Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Pferd Ihrer Tochter zusteht (was ich aufgrund Ihrer Angaben voraussetze), besteht diesbezüglich kein Pfändungsschutz.
Das Geld hätte vor der Pfändung abgehoben werden müssen.
So bleibt einzig die Möglichkeit, einen Antrag nach § 765a auf Freigabe des Betrages beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Ob dieser Antrag Erfolg haben wird, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Vorwege nicht beantwortet werden kann. Ich schätze die Erfolgsaussichten aber leider als gering ein.
Eventuell könnte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a gewährt werden. Dies ist eine Ausnahmevorschrift zur Milderung untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechender Härten, die das formstrenge Vollstreckungsrecht mit sich bringt. Dann müsste die Pfändung eine sittenwidrige Härte darstellen, was im Einzelfall zu prüfen wäre.