27. Juni 2019
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17:24
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in mehreren Entscheidungen (Bundesverfassungsgericht in NJW 1971, 1645 – Mephisto, Bundesverfassungsgericht in NJW 2004, 3619, und Bundesgerichtshof in NJW 2005, 2844) die Abgrenzung zwischen zulässiger Nutzung von realen Personen als Vorlage für fiktive Romanfiguren und Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgenommen.
Entscheidend ist zunächst, ob die hinter der Romanfigur stehende reale Person zumindest für einen gewissen Leserkreis erkennbar ist, was in Ihrem Fall gegeben sein dürfte.
Da aber auch die Kunstfreiheit des Autoren berücksichtigt werden muss, wird in einem zweiten Schritt überprüft, ob die reale Person zu einem verselbständigten künstlerischen Abbild weiterentwickelt worden ist, wobei es ebenfalls auf die Sicht des Durchschnittslesers ankommt. Je aufwändiger die reale Person abgeändert/fiktionalisiert wird, desto unwahrscheinlicher ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dies kann vom Autor noch dadurch verstärkt werden, indem er ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich nicht um reale, sondern um fiktive Personen handelt.
Entscheidend ist im Endeffekt aber allein, wie die Figur auf den Leser wirkt. Wird die Person so dargestellt, dass der Leser diese mit der realen Person identifiziert und somit auch die Verwicklung in einen Betrug oder Missbrauch dieser Person zurechnet, kann durchaus eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der realen Person zu bejahen sein (was auch nicht durch einen pauschalen „Haftungsausschluss" umgangen werden kann). Insbesondere der Schutz der Intimsphäre sowie der Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen setzen der Kunstfreiheit dabei Grenzen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05).
Folge einer Persönlichkeitsrechtsverletzungen wären Unterlassungs- und ggf. auch Schadensersatzansprüche. Insbesondere die Unterlassungsansprüche richten sich gegen alle an der Veröffentlichung beteiligten Personen. Ein Schutz gegen solche Forderungen ist bei einer tatsächlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht möglich. Wichtig ist daher, dass entweder die Personen und Begebenheiten soweit verfremdet werden, dass ein Rückschluss auf tatsächliche Personen nicht möglich ist oder nur wahre (und im Streitfalle belegbare) Tatsachen geschildert werden und auf Details aus der Intimsphäre verzichtet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller
27. Juni 2019 | 18:06
Gilt dies auch, wenn die Autorin unter einem Pseudonym veröffentlicht?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. Juni 2019 | 07:05
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ein Pseudonym kann natürlich hilfreich sein, um die Erkennbarkeit der geschilderten Person zu verhindern. Ein allgemeiner Schutz gegen Ansprüche wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist dadurch aber nicht gegeben, auch wenn die Ansprüche in diesem Fall meist zuerst gegen den Verlag gerichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen