Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Eigentümerin der Nachbarwohnung kann mit ihrer Wohnung aufgrund ihres Eigentumsrechts grundsätzlich so verfahren, wie sie möchte. Einschränkungen können sich neben den gesetzlichen Bestimmungen in der Vereinbarung über die Eigentümergemeinschaft finden. Zudem könnte hier, je nach Vermietungsdauer und Vermittlung der Wohnung, eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, deren Zulässigkeit überprüft werden könnte.
Grundsätzlich ist damit die (Unter-)Vermietung der Wohnung durch die Nachbarin Ihrer Mutter erlaubt.
Bei Problemen mit Mietern der Wohnung ist es am Sinnvollsten, die Nachbarin als Eigentümerin und Vermieterin selbst bezüglich der Lärmproblematik anzuschreiben.
Bei Lärmbelästigungen, insbesondere in der Nacht, könnten Ihrer Mutter bzw. der entsprechenden Eigentümergemeinschaft Unterlassungsansprüche zustehen. Unabhängig von der Art der Lärmstörung erfordert ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Störung insbesondere einen substanziierten Vortrag, sowie dessen Beweisbarkeit. Bei Lärmstörungen sollte daher ein sog. Lärmprotokoll geführt werden, aus dem Ort, Zeitpunkt und die Art der Störung sowie die entsprechenden Beweismittel, z.B. Zeugen ersichtlich sind.
Daneben können Sie natürlich auch gegen die Personen vorgehen, die direkt für den Lärm verantwortlich sind. Sie schildern jedoch, daß es sich hier meist um ausländische Personen handelt, die nur für kurze Zeit in der Wohnung sind, so daß ich ein Vorgehen gegen die Eigentümerin als sinnvoller erachte.
Bei einem kurzfristigen Vorgehen gegen die Mieter sollte je nach Ausmaß der Ruhestörung direkt die Polizei hinzugezogen werden.
Da die Lärmbelästigung grundsätzlich nicht nur das Sondereigentum bzw. die Stellung Ihrer Mutter als Sondereigentümerin betrifft, sind die Rechte gegen die Nachbarin Ihrer Mutter durch die Eigentümergemeinschaft geltend zu machen.
Sie haben hier außergerichtlich die Möglichkeit, die Unterlassung der Vermietung an bestimmte Personen bzw. die Unterlassung der Belästigungen durch die Mieter nach § 1004 BGB von der Eigentümerin zu verlangen und können eventuell sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ein schnelles Vorgehen wäre nur durch eine einstweilige Verfügung beim Gericht möglich.
Es kann aber bereits ausreichen, wenn der Nachbarin die rechtlichen Konsequenzen aufgezeigt werden, die durch das Verhalten ihrer Mieter auf sie zukommen können. Denkbar wäre hier an ein anwaltliches Anschreiben der Nachbarin.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Eigentümerin der Nachbarwohnung kann mit ihrer Wohnung aufgrund ihres Eigentumsrechts grundsätzlich so verfahren, wie sie möchte. Einschränkungen können sich neben den gesetzlichen Bestimmungen in der Vereinbarung über die Eigentümergemeinschaft finden. Zudem könnte hier, je nach Vermietungsdauer und Vermittlung der Wohnung, eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, deren Zulässigkeit überprüft werden könnte.
Grundsätzlich ist damit die (Unter-)Vermietung der Wohnung durch die Nachbarin Ihrer Mutter erlaubt.
Bei Problemen mit Mietern der Wohnung ist es am Sinnvollsten, die Nachbarin als Eigentümerin und Vermieterin selbst bezüglich der Lärmproblematik anzuschreiben.
Bei Lärmbelästigungen, insbesondere in der Nacht, könnten Ihrer Mutter bzw. der entsprechenden Eigentümergemeinschaft Unterlassungsansprüche zustehen. Unabhängig von der Art der Lärmstörung erfordert ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Störung insbesondere einen substanziierten Vortrag, sowie dessen Beweisbarkeit. Bei Lärmstörungen sollte daher ein sog. Lärmprotokoll geführt werden, aus dem Ort, Zeitpunkt und die Art der Störung sowie die entsprechenden Beweismittel, z.B. Zeugen ersichtlich sind.
Daneben können Sie natürlich auch gegen die Personen vorgehen, die direkt für den Lärm verantwortlich sind. Sie schildern jedoch, daß es sich hier meist um ausländische Personen handelt, die nur für kurze Zeit in der Wohnung sind, so daß ich ein Vorgehen gegen die Eigentümerin als sinnvoller erachte.
Bei einem kurzfristigen Vorgehen gegen die Mieter sollte je nach Ausmaß der Ruhestörung direkt die Polizei hinzugezogen werden.
Da die Lärmbelästigung grundsätzlich nicht nur das Sondereigentum bzw. die Stellung Ihrer Mutter als Sondereigentümerin betrifft, sind die Rechte gegen die Nachbarin Ihrer Mutter durch die Eigentümergemeinschaft geltend zu machen.
Sie haben hier außergerichtlich die Möglichkeit, die Unterlassung der Vermietung an bestimmte Personen bzw. die Unterlassung der Belästigungen durch die Mieter nach § 1004 BGB von der Eigentümerin zu verlangen und können eventuell sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ein schnelles Vorgehen wäre nur durch eine einstweilige Verfügung beim Gericht möglich.
Es kann aber bereits ausreichen, wenn der Nachbarin die rechtlichen Konsequenzen aufgezeigt werden, die durch das Verhalten ihrer Mieter auf sie zukommen können. Denkbar wäre hier an ein anwaltliches Anschreiben der Nachbarin.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)