18. März 2015
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19:44
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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keine unübliche Überlegung Ihrerseits, wenn eine Trennung erfolgt, aber eine Scheidung nicht gewünscht ist.
Leider ist die von Ihnen angedachte Möglichkeit, des Ausgleichs ohne eine Ehescheidung nicht möglich.
Ihr Ehevertarg hat darauf auch keinen Einfluss. Der Versorgungsausgleich hat nichts mit der Vereinbarung der Gütertrennung zu tun.
Der Ausgleich der Rentenansprüche ergibt sich aus dem VersAusglG, wonach dieser nur im Falle der Scheidung erfolgt. Eine Übertragung der 50% ist daher nicht möglich.
Sie können aber Ihren hälftigen Anspruch auf Bezug der Pension an Ihre Frau abtreten. Diese hat dann eine direkten Anspruch. Allerdings handelt es sich dabei nicht um den endgültigen Ausgleich der Pension, sondern nur eine Möglichkeit des direkten Bezuges.
Unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Seite sollte dieses dann als Unterhaltszahlungen geregelt werden und damit auch die Abtretung begründen.
Die steuerrechtlichen Komponenten sind aber individuell zu prüfen und zu klären. Bevor die Regelung im Vertrag aufgenommen wird, sollte zuvor dieses unbedingt geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg