14. Dezember 2011
|
22:10
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer "neben" seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des SGB IV (400 €) überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält.
Der Anspruch auf die Leistungen ruht auch während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des SGB IV (400 €) überschreitet.
In der passiven Phase dürfen also Einkünfte aus Nebenjobs in jedem Fall monatlich bis zu 400 Euro betragen - oft ist jedoch deutlich mehr erlaubt.
"Fortgesetzte Nebentätigkeiten" sind für die Förderung durch die Bundesagentur generell unschädlich. Dies gilt für Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, soweit sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt wurden.
Doch auch in diesen Fällen dürfen die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung nicht höher sein als während der Zeit der normalen Beschäftigung vor der Altersteilzeit - wenn die Förderung durch die Bundesagentur nicht gefährdet sein soll.
Das gilt aber nicht für diejenigen, die ab dem 1.1.2010 in Altersteilzeit gegangen sind beziehunsgweise künftig gehen.
Haben Sie noch Nach- oder Verständnisfragen, so können Sie diese hier gerne kostenlos stellen.
Wenn Sie mir noch mehr Details mitteilen, kann ich Ihnen noch besser helfen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Ergänzung vom Anwalt
14. Dezember 2011 | 22:15
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), die Antwort auf Ihre Frage lautet also: ja.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt