27. April 2017
|
09:52
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Innerhalb der mit „Eingeschränktes Halteverbot" gekennzeichneten Zone darf man nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Da kein Zusatzzeichen mit einer etwaigen Erlaubnis vorhanden war, haben Sie sich aufgrund des über drei Minuten hinausgehenden Parkens ordnungswidrig verhalten. Gegen das Verwarnungsgeld dürfte daher nichts auszurichten sein.
Ich bedauere, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
27. April 2017 | 10:39
In dem Schreiben der Stadt wird auf das Zusatzzeichen hingewiesen, welches jedoch nicht vor Ort ist.
Ist dies nicht, sorry "verarschung"?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. April 2017 | 10:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Über das Schreiben der Stadt haben Sie in der Ausgangsfrage nicht berichtet, vielmehr haben Sie eingeräumt, bei einem eindeutigen Schild ordnungswidrig geparkt zu haben. Möglicherweise enthält das Schreiben der Kommune aber einen interpretationsbedürftigen Textbaustein, weshalb Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt vor Ort zur weiteren Prüfung vorlegen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt