Parkhaus-Mietvertrag

| 7. August 2008 12:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

Am 28.07.2008 habe ich ein Schreiben vom neuen Vermieter des Parkhauses erhalten, datiert an 24.07.2008, mit einer Ausfertigung des neuen Mietvertrages zum 01.08.2008 und um Bitte mit Unterschrift zurücksenden. Das ein Wechsel der Vermieter stattfand war mir nicht bekannt.
Da die Zeit sehr knapp war (ZUsendung und Rückantwort), habe ich am 01.08.2008 den Vertrag unterschrieben und zurückgesendet. Im Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten angegeben.
Die Miete habe ich noch nicht bezahlt.
Ich frage an: habe ich Widerspruch bei diesem Mietvertrag und kann ich das annulieren, ggf. kann ich mit Wirkung zum 01.09.2008 kündigen?
Für die Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:

Es ist wohl davon auszugehen, dass das Parkhaus einen neuen Eigentümer hat. Zwischen Ihnen und dem ehemaligen Eigentümer bestand ein Mietverhältnis. Dieses Mietverhältnis ging bei Veräußerung des Parkhauses gemäß § 578 Abs. 2, 1 i.V.m. § 566 BGB auf den neuen Eigentümer über. Der Erwerber tritt an die Stelle des Vermieters und damit in alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Diese Rechtsstellung erwirbt der neue Eigentümer kraft Gesetzes, ohne dass es einen weiteren Akt (Abschluss eines neuen Vertrages) benötigt. Mithin wäre eine Vertragsunterzeichnung nicht erforderlich gewesen.
Die Miete ist, sollte ein Eigentümerwechsel stattgefunden haben, zukünftig an den neuen Vermieter zu entrichten.

Die Unterzeichnung des Mietvertrages wäre, wie bereits dargestellt, nicht erforderlich gewesen. Zunächst sollten Sie die vertraglichen Bedingungen vergleichen. Sind diese identisch, wäre der Unterzeichnung wohl nur eine deklaratorische Bedeutung beizumessen. Sollte der neue Mietvertrag abweichende Bedingungen beinhalten, stellt sich die Frage, ob diese Vertragsänderung rechtlich wirksam ist. Da Sie vom Inhalt des Vertrages Kenntnis nehmen konnten und Sie den Vertrag letztlich auch unterzeichnet haben, müsste man wohl zunächst zu dem Ergebnis kommen, da diese wirksam zustande gekommen ist.

Eine Widerspruchsmöglichkeit gibt es bedauerlicherweise nicht. Ebenso besteht sehr wahrscheinlich keine Möglichkeit, den Vertrag zum 01.09. zu kündigen, da nach Ihren Angaben eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart wurde. Diesbezüglich wären jedoch die Verträge im Einzelnen zu prüfen.

Unter Umständen könnte man über eine Anfechtungsmöglichkeit nachdenken, da Ihnen nicht bekannt war, dass sämtliche Rechte und Pflichten kraft Gesetzes auf den neuen Erwerber übergehen und dieser daran gebunden ist. Ebenso wurden Sie hierüber unter Umständen auch nicht vom Erwerber aufgeklärt. Hierzu ist jedoch keine Einschätzung möglich, da ich aus Ihren Angaben leider noch nicht entnehmen konnte, was Ihnen konkret mitgeteilt wurde (Wechsel der Vermieter, Begründung für Abschluss des neuen Vertrages ...)und aus welchen Beweggründen Sie den Vertrag unterzeichnet haben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.

Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Miriam Helmerich
Rechtsanwältin



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