Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StVO ist das Parken unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Flächen verhindert. Nach Nr. 74 der Anlage zu § 41 Abs. 1 StVO ist die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung einzuhalten. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
Eine Parkflächenmarkierung setzt keine weißen Linien voraus, sie muss vielmehr eine eine erkennbare Abgrenzung darstellen. Dies kann auch durch eine farbliche Markierung der Steine erfolgen. Ob es sich um eine erkennbare Abgrenzung handelt, ist eine Frage der optischen Wirkung.
Wenn durch die farbliche Markierung vier Pkw-Parkplätze erkennbar abgegrenzt werden, ist es unzulässig, diese mit einem Lkw zu beparken.
2.
Nach § 12 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 StVO ist das regelmäßigen Parken in reinen und allgemeinen Wohngebieten innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t unzulässig.
Wenn die Baugebiete nicht durch einen Bauordnungsplan festgelegt sind, bestimmen sie sich nach der BauNVO.
Nach § 3 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen und sind geprägt durch Wohnungen und Anlagen zur Kinderbetreuung. Ausnahmsweise sind kleine Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie für den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.
Nach § 4 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Anlagen für sportliche Zwecke sind neben Wohnungen nicht nur ausnahmsweise zulässig.
In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass die Fläche zwischen dem Sportplatz und den Wohnungen Teil eines allgemeinen Wohngebiets ist.
Das regelmäßige Parken des Lkw (sofern sein zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt) in der Zeit zwischen 22:00 - 06:00 Uhr ist demnach unzulässig.
3.
Bei dem unzulässigen Parken entgegen § 12 Abs. 3, 3a Satz 1 StVO handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO. Sie können dies beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde zur Anzeige bringen, auch anonym. Zur Begründung der Anzeige empfiehlt es sich, der Anzeige Fotos mit Datums- und Zeitangabe beizufügen, auf denen auch das Kennzeichen des Lkw erkennbar ist. Es müssen mehrere Fotos von unterschiedlichen, aufeinander folgenden Tagen sein, dass dadurch das regelmäßige Parken zwischen 22.00 - 06:00 Uhr nachgewiesen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StVO ist das Parken unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Flächen verhindert. Nach Nr. 74 der Anlage zu § 41 Abs. 1 StVO ist die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung einzuhalten. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
Eine Parkflächenmarkierung setzt keine weißen Linien voraus, sie muss vielmehr eine eine erkennbare Abgrenzung darstellen. Dies kann auch durch eine farbliche Markierung der Steine erfolgen. Ob es sich um eine erkennbare Abgrenzung handelt, ist eine Frage der optischen Wirkung.
Wenn durch die farbliche Markierung vier Pkw-Parkplätze erkennbar abgegrenzt werden, ist es unzulässig, diese mit einem Lkw zu beparken.
2.
Nach § 12 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 StVO ist das regelmäßigen Parken in reinen und allgemeinen Wohngebieten innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t unzulässig.
Wenn die Baugebiete nicht durch einen Bauordnungsplan festgelegt sind, bestimmen sie sich nach der BauNVO.
Nach § 3 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen und sind geprägt durch Wohnungen und Anlagen zur Kinderbetreuung. Ausnahmsweise sind kleine Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie für den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.
Nach § 4 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Anlagen für sportliche Zwecke sind neben Wohnungen nicht nur ausnahmsweise zulässig.
In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass die Fläche zwischen dem Sportplatz und den Wohnungen Teil eines allgemeinen Wohngebiets ist.
Das regelmäßige Parken des Lkw (sofern sein zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt) in der Zeit zwischen 22:00 - 06:00 Uhr ist demnach unzulässig.
3.
Bei dem unzulässigen Parken entgegen § 12 Abs. 3, 3a Satz 1 StVO handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO. Sie können dies beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde zur Anzeige bringen, auch anonym. Zur Begründung der Anzeige empfiehlt es sich, der Anzeige Fotos mit Datums- und Zeitangabe beizufügen, auf denen auch das Kennzeichen des Lkw erkennbar ist. Es müssen mehrere Fotos von unterschiedlichen, aufeinander folgenden Tagen sein, dass dadurch das regelmäßige Parken zwischen 22.00 - 06:00 Uhr nachgewiesen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen