21. Juli 2023
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17:26
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Pachtvertrag umfasst grds. nur das Pachtobjekt. Das Geschäftskonto des Vorpächters oder Verpächters ist nicht Gegenstand des Pachtvertrages.
2. Die Übernahme des Geschäftskontos muss hierbei ausdrücklich vereinbart werden und bedarf zudem die Zustimmung der kontoführenden Bank. Ich denke an Letzterem wird es scheitern. Allenfalls wäre die Abtretung oder Übertragung des Guthabens denkbar.
3. Soweit es an einer ausdrücklichen Regelungen fehlt oder das Konto nicht auf Ihren Namen lautet, kann das Geschäftskonto nicht genutzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA