PV-Anlage auf Immobilie, welche zu verkaufen ist.

9. April 2025 08:07 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Meine Partnerin und ich planen, ein Haus zu kaufen und haben über einen Makler eine Immobilie mit Photovoltaikanlage (PV-Anlage) besichtigt. Während der Besichtigung wurde uns mitgeteilt, dass die PV-Anlage im Eigentum des Ex-Mannes der jetzigen Hauseigentümerin steht. Laut Grundbucheintrag ist jedoch ausschließlich die Frau als alleinige Eigentümerin des Hauses eingetragen.

In einem kurzen Gespräch mit der Eigentümerin erklärte sie, dass sie bereits einen Anwalt konsultiert habe. Dem Ex-Mann wurde eine Frist von vier Wochen gesetzt, um die PV-Anlage entfernen zu lassen. Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, werde voraussichtlich die Eigentümerin eine Firma beauftragen, den Rückbau vorzunehmen. Hintergrund ist, dass die Anlage im Jahr 2021 vom Ex-Mann installiert wurde, welcher den vollen Kaufpreis verlangt. Die Eigentümerin hingegen ist lediglich bereit, einen reduzierten Preis (Kaufpreis - jährlicher Abschlag) zu akzeptieren.

Wir haben dem Makler signalisiert, dass wir das Haus auch ohne die PV-Anlage erwerben würden. Dennoch sind wir besorgt, welche Schäden durch den Rückbau entstehen könnten, und möchten uns diesbezüglich im Kaufvertrag absichern.

Können Sie uns hierbei helfen?
9. April 2025 | 09:36

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
PV-Anlage auf Immobilie, welche zu verkaufen ist.
9. April 2025 08:07
beantworte ich
wie folgt:

1.
Grundsätzlich gilt:
Sie können das Haus mur ohne die Photovoltaikanlage (im Folgenden „PVA") erwerben, da sie nicht i Eigentum der Verkäuferin steht. Sie müsste sie dafür vorab ihrem Ehemann abkaufen und sich übereignen lassen.
Sie dürfte jedenfalls kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes, auf dem sie betrieben wird, durch die Installation geworden sein.

Wenn sie mit übereignet werden soll, müsste dies klar im Kaufvertrag geregelt sein.

II.
1.
Hier könnte noch Zeit vergehen , bis es ist zu dem notariell zu erfolgenden Vertrags-Abschluss kommt. Es könnte also gegebenenfalls bereits
vor
dessen Abschluß die PVA abgebaut worden sein. Dann könnten Sie sich - evtl. durch einen Sachverständigen - von dem Zustand des Daches vorab überzeugen. Dahingehend kann eine Regelung in einem Vorab-Vertrag mit der Eigentümerin geschlossen werden, dass diese für eventuell anfallende Kosten das Sachverständigen aufkommt und sich bereit erklärt, für vor Abschluß des Vertrags entstehende Beschädigungen zu beseitigen. Alternativ kann auch für den Fall einer Beschädigung ein geringerer Kaufpreis als zunächst vorgesehen vereinbart werden.

2.
Es ist in der zweiten Alternative möglich, das es NACH dem Abschluß des Kaufvertrages zu dem Ausbau der PVA kommt. Für diesen Fall können Sie durch den Notar in den Kaufvertrag eine Klausel aufnehmen lassen, dass die Eigentümerin für sämtliche Schäden, die durch einen Eigenabbau oder durch einen Abbau durch ihren Ex Mann erfolgt, Ihnen haftet.
Wenn Sie sich zu einer solchen Regelung nicht bereit erklärt, käme es darauf an, ob Sie bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von eventuell bereits bestehenden Mängeln am Dach hätten, denn für anfängliche bekannte Mängel würde sie NICHT haften. Wenn Ihnen der Mangel nicht bekannt wäre, könnten Sie die regulären Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertragsrecht geltend machen.
Wenn Sie sicherstellen sollte, dass in jedem Fall für evtl. Schäden – sei es vor od. nach Vertragsschluss – Ihnen die Verkäuferin haftet, ist aber in jedem Fall eine Regelung sinnvoll, die unabhängig vom Zeitpunkt des Abbaus diese in die Pflicht nimmt, für eventuelle Schäden durch den Abbau Ihnen gegenüber zu haften.



Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.



Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)


ANTWORT VON

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