29. April 2020
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14:51
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die beabsichtigte Errichtung der Photovoltaikanlage stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG dar, die auch grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, sofern in der Teilungserklärung keine anderweitige Regelung z.B. eine Öffnungsklausel oder Ähnliches vorhanden ist.
Dass Dachflächenfenster und Klimaanlagengeräte oder ähnliches nach der Teilungserklärung erlaubt sind bzw. eingebaut/angebracht werden dürfen, erlaubt im Zweifel nicht, dass dann dort auch eine PV-Anlage installiert werden darf, sodass Sie da die Zustimmung der Übrigen Eigentümer für die Veränderung des Gemeinschaftseigentums (Dach) einholen müssen.
Ggf. sind dazu auch weitere baurechtliche Genehmigungen erforderlich, welche dann mit der Baubehörde abzuklären sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Rechtsanwalt Sascha Lembcke