5. April 2009
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22:10
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein Kfz des Schuldners ist grundsätzlich pfändbar. Eine Unpfändbarkeit des KfZ ergibt sich in Ihrem Fällen aus § 811 ZPO. Danach ist bei einem Schuldner, der ein PKW zwingend, z.B. für laufende Arztbesuche und/oder für die berufliche Tätigkeit verwendet eine Pfändung ausgeschlossen (Baumbach Lauterbach, § 811 Rndr. 41).
Nach einem Beschluss des BGH vom 19.03.2004, Ixa ZB 321/03 unterfällt der Pkw eines schwerbehinderten Schuldners der Schutzvorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO. In dem betreffenden Fall führte die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO im Ergebnis dazu, daß der Pkw eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung unterlag.
Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als wichtige Auslegungshilfen bestätigen das Pfändungsverbot.
Allerdings lag der Behinderungsgrad in dem zugrunde liegenden Fall bei 90 %. Zudem war der Schuldner außergewöhnlich gehbehindert. Insoweit wären die Besonderheiten des Einzelfalles bei Ihnen noch zu berücksichtigen, inwieweit das Urteil vollumfänglich auf Ihren Fall übertragbar ist.
Eine Kündigung des Darlehens ist nicht erforderlich, da das Darlehen im Insolvenzverfahren gem. § 41 InsO als fällig gilt. Eine Verwertung infolge einer vorzeitigen Darlehenskündigung könnte der Anfechtung unterliegen.
Im Insolvenzverfahren ist Ihr Bruder im Falle einer wirksamen Sicherungsübereignung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. D.h. der Insolvenzverwalter kann das Fahrzeug verwerten und muss den Erlös abzgl. der Verwertungs- und Feststellungspauschale (insgesamt 9 %) an Ihren Bruder auskehren.
Im Ergebnis wäre das Fahrzeug je nach Behinderungsgrad nicht pfändbar, wenn es in Ihrem Eigentum wäre. Die Sicherungsübereignung wäre auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ist diese wirksam, ist Ihr Bruder aus dem Erlös zu befriedigen. Eine vorherige Übertragung des Eigentums auf Ihren Bruder könnte u.U. der Anfechtung unterliegen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ergänzung vom Anwalt
8. April 2009 | 23:21
Sehr geehrte Ratsuchende,ich darf Sie nachdrücklich bitten noch die korrekten Kontodaten anzugeben, damit der vereinbarte Betrag eingezogen werden kann.
Vielen Dank!