PBefG : Gewerbliche Personenbeförderung mit ' Ersatzwagen, Leihwagen, Privatwagen '

20. Mai 2025 10:14 |
Preis: 48,00 € |

Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ist es rechtlich zu bewerten wenn ein Taxi / Mietwagenunternehmer bereits vorbestellte Fahraufträge mit seinem Privatfahrzeug durchführt wenn das Taxi / Mietwagen plötzlich ausfällt und spontan kein anderes Fahrzeug bereit steht ?
Oder wenn das Taxi / Mietwagen mehrere Tage in der Werkstatt steht und der Unternehmer einen " Ersatzwagen " dafür bekommt ?
Die Fahrten werden aufgezeichnet und allen Steuern unterworfen.

Der Untermehmer hat eine Konzession für das Taxi / Mietwagen.
Der Unternehmer hat eine Gehnemigung für den Betrieb.
Der Unternmehmer hat einen Persönenbeförderungsschein.

Vielen Dank für Ihre Antwort
20. Mai 2025 | 10:37

Antwort

von


(1142)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
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Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die rechtliche Bewertung der Durchführung von Fahraufträgen mit einem Privatfahrzeug durch einen Taxi- oder Mietwagenunternehmer hängt von mehreren Faktoren ab, die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und den dazugehörigen Verordnungen geregelt sind.



1. Genehmigungspflicht und Konzession: Ein Taxi- oder Mietwagenunternehmer benötigt eine Konzession, um gewerblich Personen zu befördern. Diese Konzession ist in der Regel an bestimmte Fahrzeuge gebunden, die den Anforderungen des PBefG entsprechen müssen. Wenn ein Unternehmer ein Privatfahrzeug nutzt, das nicht als Taxi oder Mietwagen zugelassen ist, könnte dies gegen die Bestimmungen des PBefG verstoßen, selbst wenn der Unternehmer eine gültige Konzession und einen Personenbeförderungsschein besitzt.



2. Ersatzfahrzeug: Wenn das reguläre Taxi oder der Mietwagen in der Werkstatt ist und ein Ersatzfahrzeug genutzt wird, muss dieses Ersatzfahrzeug ebenfalls den Anforderungen des PBefG entsprechen und entsprechend zugelassen sein. Es ist wichtig, dass das Ersatzfahrzeug als solches bei der zuständigen Behörde gemeldet wird und die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.



3. Aufzeichnung und Besteuerung: Die Tatsache, dass die Fahrten aufgezeichnet und allen Steuern unterworfen werden, zeigt, dass der Unternehmer seine steuerlichen Pflichten erfüllt. Dies ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit, dass das Fahrzeug selbst den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss.



4. Sicherheits- und Versicherungsaspekte: Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Sicherheit der Fahrgäste. Privatfahrzeuge, die nicht als Taxi oder Mietwagen zugelassen sind, könnten nicht die gleichen Sicherheitsstandards erfüllen. Zudem könnte der Versicherungsschutz problematisch sein, wenn ein nicht zugelassenes Fahrzeug für gewerbliche Personenbeförderung genutzt wird.



Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nutzung eines Privatfahrzeugs für gewerbliche Personenbeförderung ohne entsprechende Zulassung und Genehmigung gegen die Vorschriften des PBefG verstoßen könnte. Es wäre ratsam, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen ein Privatfahrzeug als Ersatz genutzt werden kann, um rechtliche Probleme zu vermeiden.




Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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