Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Gemäss § 2 Absatz 1 der Beförderungsbedingungen für Mittel- und Südthüringen (gültig ab 11.12.2005) besteht ein Anspruch auf Beförderung, wenn nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes eine Beförderungspflicht gegeben ist und die Beförderung nach den Beförderungsbedingungen nicht ausgeschlossen ist.
Nach § 22 Personenbeförderungsgesetz ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Beförderung.
§ 3 der Beförderungsbedingungen regelt, welche Personen ausnahmsweise von der Beförderung ausgeschlossen sind. Dazu heißt es: "Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen oder die den Anordnungen des Betriebspersonals nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen; Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäss Infektionsschutzgesetz; Personen mit unverpackten Waffen und geladenen schusswaffen, ausgenommen Poliziei und vom Unternehmen beauftragte Sicherheitsdienste; Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben; Personen, die durch erhebliche Geruchsbelästigung oder extrem verschmutzte Kleidung auffallen."
Wenn bei Ihnen keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, dann haben Sie einen Anspruch auf Beförderung. In diesem Fall sollten Sie die Verkehrsbetriebe zur Aufhebung des Haus- und Mitfahrverbotes auffordern. Notfalls müßten Sie dazu auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie einen Anwalt kontaktieren, der auch mit Ihnen abklären kann, ob Sie eventuell Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Selbst wenn das Haus- und Mitfahrverbot rechtmäßig sein sollte, berechtigt dies die Busfahrer nicht, Sie zusammenzuschlagen. Hier sollten Sie den jeweiligen Busfahrer wegen Körperverletzung anzeigen.
Aus den Tarifbestimmungen ergibt sich nicht, dass eine Abo-Karte mit monatlicher Zahlweise an das Vorliegen strengerer Voraussetzungen geknüpft ist als eine Abo-Karte mit sofortiger Barzahlung. Einzige Voraussetzung für die monatliche Abbuchung ist die Bonität des Kunden. Hier sollten Sie auf jeden Fall auf eine Begründung der Verkehrsbetriebe drängen, weshalb Ihnen die monatliche Abbuchung nicht gewährt werden soll.
Im übrigen ist das Verhalten der Verkehrsbetriebe widersprüchlich, wenn sie Ihnen auf der einen Seite ein unbefristetes Haus- und Mitfahrverbot erteilt haben, Ihnen andererseits aber eine Jahreskarte mit sofortiger Barzahlung anbieten. Auch dies dürfte eine Klärung mit den Verkehrsbetrieben erfordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin