Outsourcing der Lohn- und Gehaltsabrechnung

| 13. November 2022 10:02 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


In einem Arbeitsvertrag steht folgendes:

§17 Internet- und Telefonnutzung, Datenverarbeitung
[...]
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitarbeiters erfolgt nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Anstellungsverhältnisses. Insoweit erteilt der Mitarbeiter zu der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten seine Zustimmung. Hiervon unberührt bleibt die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, zu der das Unternehmen kraft Gesetzes verpflichtet ist.

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung wird auf der EDV-Anlage des Arbeitgebers durchgeführt.
Die dafür notwendigen Daten der Arbeitnehmer werden gespeichert.

Frage:
Darf die Lohn-/Gehaltsabrechnung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nach DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zur Auftragsverarbeitung an einen externen Dienstleister übertragen werden?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Arbeitgeber ist Verantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und kann allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden.

Das beauftragte Subunternehmen ist lediglich Auftragsverarbeiter gem. Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Es trifft hinsichtlich des Zwecks der Verarbeitung personenbezogener Daten keine eigene Entscheidung und verarbeitet diese im Auftrag des o.g. Verantwortlichen und ausschließlich auf dessen Weisung als Auftraggeber
(Art. 28 Abs. III i.V.m. 26 DSGVO).
Bei Verstößen haftet es wie ein Verantwortlicher
(Art. 28 Abs. X, 82 Abs. II S. 2 DSGVO).

Erfolgt eine Dienstleistung und die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich für Zwecke des Auftraggebers und besteht kein eigenes Interesse des Subunternehmers an den Daten, liegt eine Auftragsverarbeitung vor.

Für den Vergabeauftrag gilt nicht das strenge Schriftformerfordernis der §§ 126 f. BGB sondern er kann in elektronischer, d.h. in Textform abgeschlossen werden
(Art. 28 Abs. IX DSGVO).

Die Entscheidung, ob und an wen eine Verarbeitungstätigkeit an einen Auftragsverarbeiter „ausgelagert" wird, ist ausschließlich und allein vom Verantwortlichen in eigener Verantwortung zu treffen.

Diesen trifft natürlich die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Auftragsverarbeiters sowie zum Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages gem. Art 28 DSGVO.

[DSB Entscheidung vom 18.12.2018 (DSB-D213.692/0001-DSB/2018)].

Die Vergabe an Auftragsverarbeiter liegt nicht in einer Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis der betroffenen Personen und ist einer „Einwilligung" gar nicht zugänglich.
Eine Zustimmung wäre insoweit rechtlich überflüssig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2022 | 11:43

Mich macht nur der folgende Satz im Arbeitsvertrag stutzig:
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung wird auf der EDV-Anlage des Arbeitgebers durchgeführt.

Grund hierfür ist, dass die Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht mehr auf der EDV-Anlage des Arbeitgebers durchgeführt wird, sondern von einem externen Dienstleister.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2022 | 14:57

Möglicherweise ist dieser Satz als ein Verzicht auf das Outsourcing zu bewerten. Dann stellt sich die Frage, was Sie mit Ihrer Frage bezwecken.

Ggf. findet sich dann eine Ergebnis orientierte Lösung.

Bewertung des Fragestellers 13. November 2022 | 15:26

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