17. April 2009
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20:45
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
In § 335 V S. 5 HGB ist geregelt, dass ein weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichtes nicht stattfindet. Daher ist das Landgericht Bonn für die Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg die letzte Sachinstanz.
Ihnen steht die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offen, wenn Sie einen Grundrechtsverstoß rügen wollen und können.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht