13. November 2024
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17:07
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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grundsätzlich hätten Sie hier gegen die Ordnungsgelder Einspruch einlegen und die Wiedereinsetzung beantragen müssen.
LG Bonn v. 30.01.2017 - 36 T 435/16, DStR 2017, 1444:
Keine Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters nach § 335 Abs. 5 S. 2 HGB
Leitsatz
§ 335 Abs. 5 Satz 2 HGB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft das Verschulden gesetzlicher Vertreter zuzurechnen ist und darüber hinaus auch das Verschulden der in die innerbetriebliche Organisation eingebundenen und im Hinblick auf die Erfüllung der Offenlegungspflichten intern beauftragten Mitarbeiter, nicht aber das Verschulden eines außerhalb der betrieblichen Organisation stehenden Dritten, der mit der Vorbereitung (z.B. Erstellung eines Jahresabschlusses)
und/oder der Offenlegung beauftragt worden ist.
So liegt es hier.
Grundsätzlich haftet die Kanzlei aber für alle Schäden, die hierüber hinausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke