Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wenn Sie noch nicht als Eigentümer eingetragen sind können Sie zunächst auch noch nichts unternehmen. Dies wäre die Aufgabe des bisherigen Eigentümers der bis zur Grundbucheintragung der Vermieter bleibt.
Aus Ihren Angaben wird nicht ersichtlich, warum die ordentliche Kündigung des Vermieters unwirksam sein sollte. Lediglich die Behauptung der Mieterin, die Kündigung sei unwirksam macht diese noch nicht unwirksam.
Wenn die ordentliche Kündigung des Vermieters bis zum 30.7.2011 wirksam ist und die Mieterin nichts weiter unternimmt müssen Sie lediglich nach dem genannten Termin eine Räumungsklage erheben, falls die Mieterin sich weiterhin weigert auszuziehen.
Eine zusätzliche Kündigung wegen Eigenbedarf ist daneben unnötig, bzw. könnte sogar schädlich sein, da man eine solche Kündigung möglicherweise als Rücknahme der ursprünglichen ordentlichen Kündigung deuten könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Hallo,
Danke für die Antwort. Meine Nachfrage:
Kann ich oder der Verkäufer des Hauses die Miete an den üblichen Mietspiegel anpassen, sprich erhöhen (trotz ausgesprochener Kündigung)? Ab wann würde diese dann gelten?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Eine ausgesprochene Kündigung hindert eine Mieterhöhung grundsätzlich nicht. Sie sollten nur – wie oben ausgeführt – jeweils deutlich machen, daß die ordentliche Kündigung unberührt bleibt.
Allerdings ist natürlich die Frage, ob es zeitlich Sinn macht: Der Vermieter muß die Mieterhöhung dem Mieter schriftlich ankündigen und soweit (!) der Mieter zustimmt, schuldet der Mieter vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens die erhöhte Miete.
Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter nach Ablauf des 2. Kalendermonats nach Zugang auf Erteilung der Zustimmung klagen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt