15. Dezember 2011
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13:18
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Musiol
Heideweg 29f
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vielen Dank für Ihre interessante Fragestellung, die ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung mit im Rahmen Ihres Einsatzes gerne beantworte.
Zunächst ist es sicher so, dass die Aussage nicht problemlos ist, aber in Ihrem Fall auch nicht unbedingt unzulässig sein muss.
1. Rechtlicher Rahmen und Entscheidungsmaßstab
Die Behauptung, „Nummer Eins" zu sein, kann als Alleinstellungswerbung aufgefasst werden, sofern sie eine überragende Stellung gegenüber Mitbewerbern behauptet.
Wie jede Werbeaussage muss auch diese Behauptung wahr sein, sonst wäre sie i.S..d. § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig.
Bei der Beurteilung des Gehalts von Werbeaussagen hat sich gegen die wörtliche Auslegung in der Rechtsprechung die sinnvollere Beurteilung der Aussage aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers durchgesetzt. Es kommt also auf den Inhalt, den Sinn der Aussage an, wie ihn die Verkehrskreise, also in Ihrem Fall wohl Verbraucher, auffassen.
Viele Aussagen, die wörtlich genommen sicher unzulässig wären, sind mittlerweile so „abgedroschen", dass sie in der Rechtsprechung nicht mehr als Alleinstellungsbehauptung oder unzulässiger Superlativ augefasst werden. Beispiele dafür sind allgemeine Aussagen wie„beste Preise" (OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 - 4 U 19/09), anders zu bewerten z.B. „die besten Preise"; „billiger . . . geht nicht" (HansOLG Bremen vom 6. Mai 2004, 2 U 106/03).
Diese Aussagen wurden als zulässig angesehen. Bei der Beurteilung kommte es aber auch immer auf den Zusammenhang der Darstellung in der Werbung an, also weitere Aussagen, in die eine solcher Suparlativ eingebunden wird. Darauf wiesen die Richter in den Entscheidungen ausdrücklich hin.
Die Behauptung „günstiger Onlineshop" ist wörtlich genommen keine Superlativwerbung, Sie kann nur unzulässig sein, wenn man davon ausgehen müsste, dass Verbraucher die Behauptung „günstigster" lesen oder verstehen. Da sich in der Rechtsprechung aber das Leitbild des „verständigen und kritischen" Verbrauchers durchgesetzt hat, wäre diese Werbung eher nicht als irreführend einzustufen.
2. Beurteilung Ihrer Aussage im Maßstab der Rechtsprechung
Ihre Behauptung, "Die Nummer 1" unmittelbar beim Firmennamen würde von den Verbrauchern eher als konkrete Behauptung einer Spitzenstellung aufgefasst.
Dies wird verstärkt, weil Sie Ihre Aussage zusätzlich auf bestimmte Produkte konkretisieren.
Inhaltlich würde die Aussage weniger auf Preise, als eher auf Verkaufs- oder Umsatzzahlen bezogen. Da sie insofern nachprüfbar ist, müsste sie nach den Vorgaben der Rechtsprechung auch zutreffen.
Danach müssten Sie zu allen Mitbewerbern einen erheblichen Vorsprung haben.
Die Aussage bezieht sich zunächst auf alle Mitbewerber. Wenn Sie die Aussage z.B. auf Onlineshops eingrenzen wollen, müssten Sie dies z.B. bei der Produktgruppe Obst auch zum Ausdruck bringen, z.B. „Nummer eins bei Online-Obst".
Bei Ebay könnte man z.B. behaupten, die meisten Verkäufe über diese Portal zu tätigen, was leicht nachweisbar ist.
Sie müssten also in dem konkreten Vergleichsrahmen Nachweise liefern können. Vermutungen reichen nicht.
Wenn Sie konkrete Umsatzzahlen zu allen relevanten Mitkonkurrenten haben, z.B. aus den veröffentlichten Bilanzen, oder eine durch ein Marktforschungsinstitut erstellte Auswertung der Angaben ihrer Konkurrenten, wäre dies z.B. ein hinreichender Nachweis.
Nach Ihren Angaben halte ich die Behauptung „Die Nummer 1 bei XXX" eher für unzulässig und damit durch Konkurrenten angreifbar.
Ich empfehle Ihnen daher, vor einer Veröffentlichung konkrete Nachweise zu recherchieren und anwaltlich prüfen zu lassen.
3. Verfahrensablauf
Bei einem Streitfall mit einem Konkurrenten entscheiden über die Frage letztendlich Zivilrichter des Landgerichts, gegebenenfalls wird nochmals in zweiter Instanz entschieden.
Da die Richter eine subjektive Wertung unter Einbeziehung des gesamten Sachverhalts vornehmen, können Entscheidungen durchaus unterschiedlich ausfallen. Auch die Maßstäbe werden unterschiedlich streng oder liberal angewendet.
Sie können aber davon ausgehen, dass Ihr Konkurrent ein Gericht wählen wird, das eher strenge Maßstäbe an die Berechtigung einer Alleinstellungswerbung und deren Rechtfertigung ansetzen wird. Da ein Onlineshop überall im Bundesgebiet verfübar ist, kann der Antragsteller im Eilverfahren das Gericht (den Gerichtsstand) selbst bestimmen.
Sofern eine Abmahnung erfolgt können Sie gegenüber dem Mitbewerber Nachweise Ihrer Alleinstellung vorlegen, bzw. im Fall einer Verfügung Widerspruch einlegen und dem Gericht die Nachweise zur Kenntnis bringen.
Denn regelmäßig hat der die Inhalte seiner Behauptung nachzuweisen, der sie in der Werbung benutzt und nicht wie sonst derjenige den Nachweis einer Rechtsverletzung zu führen, der eine Werbeaussage angreift.
Beste Grüße und weiter viel Erfolg!
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz