20. Februar 2021
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04:18
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. ordnungsgemäße Belehrung als Voraussetzung
Widerruft der Verbraucher den Dienstleistungsvertrag noch bevor die Dienstleistung vollständig erbracht ist, also zu einem Zeitpunkt, in dem das Widerrufsrecht noch nicht erloschen ist, kann der Unternehmer nur [u]bei ordnungsgemäß erfolgter Belehrung[/u] über das WiderrufsrechtWertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachte Teilleistung verlangen.
Der Wertersatz kann nur dann verlangt werden, wenn:
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, § 357 Absatz 8 BGB n.F.
Dieses ausdrückliche Leistungsverlangen des Verbrauchers kann ebenfalls nicht durch AGB-Regelungen fingiert werden.
Auch in diesem Fall muss der Unternehmer das ausdrückliche Leistungsverlangen des Verbrauchers beweisen.
[b]Kann er dies nicht nachweisen und beginnt er mit der Dienstleistung kann der Unternehmer bei Ausübung des Widerrufs schon aus diesem Grund keinen Wertersatz verlangen.[/b]
2. Eine mögliche Formulierung, der Sie zugestimmt haben, hätte lauten können:
[quote]Ich verlange ausdrücklich und stimme gleichzeitig zu, dass Sie mit der in Auftrag gegebenen Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Ich weiß, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Vertrages erlischt.[/quote]
3. Bewertung der Teilleistung
Sollte die Grundvoraussetzung für den Wertersatz erfüllt sein, muss man die Teilleistung bewerten.
Hier bietet sich folgende Vorgehensweise an:
a) welche Leistungen enthält das Paket insgesamt?
b) Welchen prozentualen Anteil hat der Q&A live Stream von 1 Std.
Das Blatt nach Hause können Sie ignorieren. Das ist keine vertragliche Hauptleistung.
Gerne helfe ich Ihnen bei der Berechnung der Teilleistung bzw. bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen