Sehr geehrte Fragestellein,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. „Affekttaten“ haben eine Bedeutung gerade bei schweren Delikten, etwa Tötungsdelikten“. In Ihrem Fall könnte man zwar die Tat mit der Begründung, die Ohrfeige sei eine Affekthandlung“ gewesen begründen, dennoch würde wohl die Argumentation nur u.U. allein durchdringen.
Trotzdem können Sie hier die Spontaneität Ihres Handeln herausstellen und sollten angeben, durch den Sturz verwirrt und erschrocken gewesen zu sein. So kann man in den Raum stellen, dass Sie bei Begehung der Tat nicht schuldfähig gewesen sind. (Also eine Kombination aus Schreck, Schock, Schmerz.)
II. Mit dieser Argumentation sollten Sie eine Anklageerhebung vermeiden können, da man zu Ihren Gunsten davon ausgehen muss, dass Sie bei Begehung der Tat nicht schuldfähig gwesen sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wäre dann eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StGB wahrscheinlich. Vorbestraft wären Sie dann nicht.
Sollte es trotz allem zu einer Hauptverhandlung kommen, dann wäre auch noch in der Hauptverhandlung eine Einstellung möglich.
Auch sollten Sie etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen mit dem Argument entgegentreten, dass Sie bei Begehung der Tat schuldunfähig gewesen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. „Affekttaten“ haben eine Bedeutung gerade bei schweren Delikten, etwa Tötungsdelikten“. In Ihrem Fall könnte man zwar die Tat mit der Begründung, die Ohrfeige sei eine Affekthandlung“ gewesen begründen, dennoch würde wohl die Argumentation nur u.U. allein durchdringen.
Trotzdem können Sie hier die Spontaneität Ihres Handeln herausstellen und sollten angeben, durch den Sturz verwirrt und erschrocken gewesen zu sein. So kann man in den Raum stellen, dass Sie bei Begehung der Tat nicht schuldfähig gewesen sind. (Also eine Kombination aus Schreck, Schock, Schmerz.)
II. Mit dieser Argumentation sollten Sie eine Anklageerhebung vermeiden können, da man zu Ihren Gunsten davon ausgehen muss, dass Sie bei Begehung der Tat nicht schuldfähig gwesen sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wäre dann eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StGB wahrscheinlich. Vorbestraft wären Sie dann nicht.
Sollte es trotz allem zu einer Hauptverhandlung kommen, dann wäre auch noch in der Hauptverhandlung eine Einstellung möglich.
Auch sollten Sie etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen mit dem Argument entgegentreten, dass Sie bei Begehung der Tat schuldunfähig gewesen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt