3. Mai 2013
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10:16
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage Offenlegung über die Verwendung des monatlichen Kindesunterhaltes ?
03.05.2013 08:56 | Preis: 65,00 € |
Familienrecht
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
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I.Z Frage 1:
Das BGB und die Rechtsprechung sind zwar sehr zurückhaltend mit dem Recht auf Auskunftserlangung. Der BGH hat in einem Urteil vom 07.05.2003 - - XII ZR 229/00 unter Punkt 2,b) dazu ausgeführt:
"Wie das OLG zu Recht angenommen hat, kann sich eine Auskunftspflicht vielmehr unmittelbar aus § 242 BGB als Folge einer besonderen Rechtsbeziehung ergeben. Das deutsche Recht kennt zwar keine allgemeine Auskunftspflicht; niemand ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Tatsachen einem anderen schon deshalb zu offenbaren, weil dieser an der Kenntnis ein rechtliches Interesse hat (vgl. Senatsurteil v. 26. 1. 1983 - IVb ZR 351/81 -, FamRZ 1983, 352, 354). Nach std. Rspr. besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird".
Der BGH hat sich dabie auf frühere Entscheidungen, veröff. in BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184 = FamRZ 1973, 543; BGHZ 82, 132, 137 = FamRZ 1982, 27, und BGH, Urteil v. 8. 10. 1986 - IVa ZR 20/85 -, BGHR, BGB § 242 Auskunftsanspruch 1, berufen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil auf einen Auskunftsanspruch unter Geschwister im Rahmen von Elternunterhalt bezog.
Es dürfte hier zw. Ihnen und der Kindesmutter aber auch eine besondere rechtliche Beziehungen außervertraglicher Art bestehen, da sie das Unterhaltsgeld, das Sie zahlen und das dem mindj. Kind zusteht, verwaltet. Sie sollten, inebs. wenn Zweifel bestehen, wofür das Geld verwendet wird, dies ihr gegenüber darlegen und Sie unter Berufung auf § 242 BGB zur Auskunftserteilung auffordern. Die Nachweise muss sie insbes. für den behaupteten
Sonderbedarf erbringen.
II.Z Frage 2:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in dessen Beschluss vom 06. Februar 2013, Az. 9 UF 226/12 , veröffentlicht in juris, in Rn 43 ausgeführt [Hervorhebung durch den Unterzeichner):
„Nach den Erörterungen im Anhörungstermin vor dem Senat bestehen bei beiden Elternteilen auch keine grundsätzlichen Bedenken, sich anteilig an den entstehenden Zugreisekosten zu beteiligen. Der Senat erachtet insoweit einen Beitrag auch der Kindesmutter für sachgerecht, weil nicht erkennbar ist, dass der Umzug des Vaters aus sachfremden Erwägungen und vor allem daraus motiviert wäre, eine möglichst große Entfernung zum Wohnsitz der Kindesmutter zu schaffen, UND WEIL MIT BLICK AUF DIE BERUFLICHE UND DAMIT FINANZIELLE UMBRUCH-SITUATION DES VATERS IM VERGLEICH ZU DER AUGENSCHEINLICH EBENSO GEFESTIGTEN WIE GESICHERTEN WIRTSCHAFTLICHEN LAGE DER MUTTER EIN ENTSPRECHENDER BEITRAG ZUMUTBAR ERSCHEINT."
Es dürfte bei der Frage, ob sich die Kindsmutter beteiligen muss, darauf abzustellen sein, ob bei dieser eine ebenso gefestigte wie gesicherte wirtschaftlichen Lage gegeben ist, wie bei Ihnen. Falls ja, sollten Sie die hälftige Beteiligung von ihr schrftl. fordern.
Ich weise abschließend jetzt darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwenigen Unterlagen – möglich
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Ergänzung vom Anwalt
3. Mai 2013 | 15:30
Auf folgendes Urteil möche ich in Ergänzung zu meiner Antwort zur 2. Frage noch hinweisen: Gericht: OLG Schleswig Datum: 03.02.2006 Aktenzeichen: 13 UF 135/05 Entscheidungsform: Beschluss JURION Fundstelle: JurionRS 2006, 35132
Fundstelle: FamRZ 2006, 881 (Volltext mit red. LS) Rechtsgrundlagen: § 1697a BGB § 33 Abs. 3 FGG
Redaktioneller Leitsatz:
Im Rahmen des Umgangsrechts des Kindesvaters kann die Mutter verpflichtet werden, dem Vater die Kinder bis zu einem neutralen Ort entgegenzubringen und dort wieder abzuholen, wenn ihr das zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mutter durch den Wegzug mit den Kindern eine erhebliche räumliche Distanz geschaffen hat. Die Beteiligung an diesem Aufwand kann nicht von einer Erstattung der Kosten durch den Vater abhängig gemacht werden.