17. Oktober 2016
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11:28
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem nationalen Sachverhalt gilt Folgendes:
1. Enthalten die wirksam einbezogenen AGB einen Gerichtsstand, ist dieser maßgeblich, wenn beide Parteien Kaufleute sind (vgl. § 29 Abs. 2 ZPO).
2. Ist ein Gerichtsstand nicht (wirksam) vereinbart, kann der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO gelten. Der Erfüllungsort ist für jede vertragliche Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Man nimmt an, dass die Kaufpreisklage am Wohnsitz des Schuldners, d.h. des Käufers, erhoben werden muss (vgl. etwa OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2012 - Az: 3 U 99/11). Im Zweifel ist Gerichtsstand immer der Wohnsitz des Schuldners.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.