31. Juli 2012
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15:29
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ein Einsichtsrecht in die Krankenakten und somit auch in einen evtl. Obduktionsbericht haben die Erben des Verstorbenen. Sollten Sie dazu gehören, dann haben Sie einen grundsätzlichen Anspruch auf die Einsicht. Das es sich um Ihre Schwester handelt, gibt Ihnen kein grundsätzliches Recht zur Einsicht.
Die Aufbewahrungsfristen für Patientenakten betragen auf Grund der Behandlungen meist 30 Jahres, so dass im vorliegenden Fall die Akte noch vorhanden sein müsste.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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