Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Patient ein Einsichtsrecht in seine Krankenakte und - gegen Erstattung der hierfür anfallenenden Kosten - auch ein Recht auf Anfertigung von Ablichtungen hat.
Dieses Recht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Für den Fall psychiatrischer Behandlung kann aus therapeutischen Gesichtspunkten im Einzelfall eine Einsicht teilweise verweigert werden, da der Patient hierdurch geschädigt werden kann. Diese Rechtsprechung wurde verfassungsrechtlich überprüft und für unbedentlich befunden.
Das bedeutet für Sie konkret, dass Sie und Ihre Lebensgefährtin leider kein durchsetzbares Recht auf Kopie der kompletten Akte haben. Ich empfehle, bei Durchführung der Einsichtnahme mit dem entsprechenden Therapeuten die Anfertigung einzelner Teile der Akte abzusprechen.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin