Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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hier müsste sicherlich erst einmal sondiert werden, um welches Nutzungsrecht es sich hier genau handelt und in welchem Vertrag es eingetragen wurde.
Generell aber liegt mit der Vereinbarung eines solchen Rechts ein gültiger Vertrag vor, der auch einzuhalten ist, eine Eintragung ist also nicht zwingend erforderlich.
Die einzige Möglichkeit, die ich derzeit sehe, liegt in einer finanziellen Einigung über den Verzicht auf dieses Recht.
Andere Maßnahmen zur Vereitelung dieses Rechts können zu Schadensersatzansprüchen führen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Ist es aber nicht so, dass man ein Nutzungsrecht ohne Dinglichkeit aus triftigen Gründen kündigen kann?
Sehr geehrte Fragestellerin,
deshalb fragte ich, um welche Art Nutzungsrecht es sich handelt und was genau vereinbart ist.
Hier kann vieles in Betracht kommen, je nachdem, ob auch Entgelte vereinbart sind (Mietvertrag) oder nicht (Leihe).
Beide Rechtsverhältnisse können gekündigt werden.
Liegt aber beispielsweise ein Nießbrauchsrecht vor, dann kann dies nicht einfach gekündigt werden, würde aber -wegen des fehlendem Eintrags im Grundbuch - bei einem Verkauf des Grundstücks erlöschen.
Es ist unabdingbar, zunächst herauszufinden, um welches konkrete Nutzungsrecht es sich handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt