im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Leider wird nicht deutlich, welches Recht genau hier eingeräumt wurde oder werden soll. Da das von Ihnen zitierte Urteil jedoch das Nießbrauchsrecht behandelt, gehe ich im Folgenden darauf ein.
In diesem Falle - und das schreibt das Urteil deutlich - ist der Inhaber der Wohnung der Nießbrauchsberechtigte (in diesem Falle Ihre Schwiegermutter). Dort heißt es:
"Bestellt der Eigentümer einer Wohnung an dieser ein Nießbrauchsrecht, ist Inhaber der Wohnung der Nießbrauchsberechtigte."
Damit wären zwar nicht Sie selbst, wohl aber Ihre Schwiegermutter verpflichtet, Zweitwohnsteuer zu zahlen. Denn Ihre Schwiegermutter hat ebenfalls nicht dort ihren Hauptwohnsitz, sondern im Heim.
Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an Sie ändert hieran nichts.
Folgende Alternativen wären m. E. zwar denkbar, scheiden aber wohl praktisch aus:
1.) Ihre Schwiegermutter vermietet wiederum an Sie und der Mietvertrag wird auch tatsächlich durchgeführt:
Dann fiele wäre zwar bei Ihrer Schwiegermutter keine Zweitwohnsteuer an, wohl aber nunmehr wieder bei Ihnen als Mieter der "Zweitwohnung".
2.) Der eine Ehepartner meldet seinen Hauptwohnsitz an die Adresse der Zweitwohnung um: Zwar fiele sodann keine Zweitwohnsteuer mehr an, jedoch würden Sie zum einen gegen melderechtliche Regelungen sowie gegen die Grundsätze der steuerlichen Wahheitspflicht verstoßen, wenn die Meldung nicht den Tatsachen entsprechen würde, und zum anderen würden Sie die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung von Eheleuten gefährden, da Sie nunmehr als getrennt lebende Eheleute anzusehen wären und die Voraussetzungen dafür sodann nicht mehr erfüllen würden.
3.) Sie beauftragen eine Vermietungsagentur mit der grds. ganzjährigen Vermietung der in Rede stehenden Wohnung an fremde Feriengäste. Hierbei fiele sodann keine Zweitwohnsteuer mehr an. Die Selbstnutzung der Wohnung innerhalb besimmter (jedoch enger) Grenzen würde diesem nicht entgegenstehen. Allerdings denke ich, dass eine Fremdnutzung von Ihnen nicht tatsächlich gewünscht wäre.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter
Guten Tag Dr. Seiter,
leider ist mir mit den Ausführungen zum Nießbrauch nicht gedient, da dieser ins Grundbuch eingetragen werden muß.
Hier geht es lediglich um ein Nutzungsrecht. Wenn sie mir hier-
zu meine o. gestellten Fragen beantworten können, wäre ich Ihnen
sehr verbunden.
mit freundlichem Gruß
J.von Dollen
Sehr geehrter Fragender,
ein für Ihre Zwecke dienliches Nutzungsrecht würde zwingend die Eintragung in das Grundbuch erfordern - ansonsten wäre keine Wirksamkeit gegeben. Dieses würde z.B. auch für ein Wohnrecht gelten. Alle auf anderem Wege getroffenen Vereinbarungen wären nicht ausreichend. Insbesondere können derartige Vereinbarungen für ihre Wirksamkeit auch nicht mündlich geschlossen werden.
Auch das von Ihnen zitierte Urteil sagt nichts anderes aus und bezieht sich im Übrigen explizit auf den Fall, dass ein (stets in das Grundbuch einzutragendes) Nießbrauchsrecht besteht.
Als m. E. einzig denkbare Alternativen, bei denen keine rechtserheblichen Eintragungen in das Grundbuch notwendig wären, habe ich Ihnen bereits die Varianten Nr. 2 und Nr.3 vorgestellt.
Ansonsten kommt man m. E. nicht darum herum, letztendlich der aktuellen Beurteilung des Finanzamtes, sprich Ihrer Zweitwohnsteuerpflicht, zustimmen zu müssen.
Ich bedauere, Ihnen keine anderen Mitteilungen machen zu können, aber die Rechtslage ist diesbezüglich eindeutig.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter