Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten:
1. Sie sollten auf jeden Fall eine Vereinbarung mit Ihrem Nachbarn C über ein Nutzungsentgelt treffen. Nur so entsteht für Sie und Ihren Nachbarn eine Rechtssicherheit. Bezüglich des Inhalts der Vereinbarung sollten Sie zunächst das Wegerecht genau bezeichnen. Dort können Sie auch klar stellen, dass Sie nur ein Nutzungs- aber kein Abstellrecht einräumen.
Im Hinblick auf das Nutzungsentgelt sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass diese die Instandhaltungskosten nicht beinhaltet. Die Höhe des Nutzungsentgelts haben Sie ja schon berechnet. Um eine Erhöhung des Entgeltes zu ermöglichen, sollten Sie in die Vereinbarung aufnehmen, dass Grundlage der Berechnung des Entgeltes der nach dem Gutachterausschuss und dessen Tabellen, welche sich den aktuellen Bodenwerten anpassen etc. richtet. Sie sollten dazu berechtigt sein, das Nutzungsentgelt gemäß den aktuellen Werten des Gutachterausschusses anzupassen.
Des Weiteren sollten Sie sich überlegen, wie und wann Sie das Entgelt erhalten, also monatlich, pro Quartal, jährlich, und wann das Entgelt zu zahlen ist.
Bezüglich der Instandhaltung sollten Sie einen Passus einfügen, der beinhaltet, dass Kosten für die Instandhaltung des Weges von Ihrem Nachbarn für "seinen" Teil komplett und für den gemeinsam benutzten Teil anteilig zu zahlen sind.
2. Ich bin nicht der Ansicht, dass Ihr Nachbar auf der Eintragung einer Grunddienstbarkeit bestehen kann, schließlich bliebe ihm ja immer noch das Notwegerecht, so dass er immer auf sein Grundstück kommen könnte. Die reine Pflicht zur Zahlung eines Nutzungsentgelts und für die Instandhaltung kann auch nicht über eine Grunddienstbarkeit abgesichert werden, ggf. über eine Reallast.
Wichtig ist immer, dass hier eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen beiden besteht. Diese ist für Sie beide von Vorteil. Denn auch ohne schriftlichen Vertrag muss Ihr Nachbar nach meiner Ansicht sich anteilig an den Kosten für die Nutzung des Weges beteiligen. Dies ist im Notwegerecht zB über die Notwegerente geregelt. Sie können die Vereinbarung auch zur Grundlage einer ggf. einzutragenden Grunddienstbarkeit in der Weise machen, als dass die Zahlung des Entgelts, also die Erfüllung der Vereinbarung, Bedingung für die Einräumung des Wegerechts ist.
Auch wenn Sie die Vereinbarung gerne selber schließen möchten, kann es, falls sich Ihr Nachbar dagegen sperrt, der richtige Weg, einen neutralen Fachmann aufzusuchen, der insbesondere auch die speziellen Gegebenheiten Ihres Falles besser eingehen kann, als dies hier möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin N. Maldonado
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten:
1. Sie sollten auf jeden Fall eine Vereinbarung mit Ihrem Nachbarn C über ein Nutzungsentgelt treffen. Nur so entsteht für Sie und Ihren Nachbarn eine Rechtssicherheit. Bezüglich des Inhalts der Vereinbarung sollten Sie zunächst das Wegerecht genau bezeichnen. Dort können Sie auch klar stellen, dass Sie nur ein Nutzungs- aber kein Abstellrecht einräumen.
Im Hinblick auf das Nutzungsentgelt sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass diese die Instandhaltungskosten nicht beinhaltet. Die Höhe des Nutzungsentgelts haben Sie ja schon berechnet. Um eine Erhöhung des Entgeltes zu ermöglichen, sollten Sie in die Vereinbarung aufnehmen, dass Grundlage der Berechnung des Entgeltes der nach dem Gutachterausschuss und dessen Tabellen, welche sich den aktuellen Bodenwerten anpassen etc. richtet. Sie sollten dazu berechtigt sein, das Nutzungsentgelt gemäß den aktuellen Werten des Gutachterausschusses anzupassen.
Des Weiteren sollten Sie sich überlegen, wie und wann Sie das Entgelt erhalten, also monatlich, pro Quartal, jährlich, und wann das Entgelt zu zahlen ist.
Bezüglich der Instandhaltung sollten Sie einen Passus einfügen, der beinhaltet, dass Kosten für die Instandhaltung des Weges von Ihrem Nachbarn für "seinen" Teil komplett und für den gemeinsam benutzten Teil anteilig zu zahlen sind.
2. Ich bin nicht der Ansicht, dass Ihr Nachbar auf der Eintragung einer Grunddienstbarkeit bestehen kann, schließlich bliebe ihm ja immer noch das Notwegerecht, so dass er immer auf sein Grundstück kommen könnte. Die reine Pflicht zur Zahlung eines Nutzungsentgelts und für die Instandhaltung kann auch nicht über eine Grunddienstbarkeit abgesichert werden, ggf. über eine Reallast.
Wichtig ist immer, dass hier eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen beiden besteht. Diese ist für Sie beide von Vorteil. Denn auch ohne schriftlichen Vertrag muss Ihr Nachbar nach meiner Ansicht sich anteilig an den Kosten für die Nutzung des Weges beteiligen. Dies ist im Notwegerecht zB über die Notwegerente geregelt. Sie können die Vereinbarung auch zur Grundlage einer ggf. einzutragenden Grunddienstbarkeit in der Weise machen, als dass die Zahlung des Entgelts, also die Erfüllung der Vereinbarung, Bedingung für die Einräumung des Wegerechts ist.
Auch wenn Sie die Vereinbarung gerne selber schließen möchten, kann es, falls sich Ihr Nachbar dagegen sperrt, der richtige Weg, einen neutralen Fachmann aufzusuchen, der insbesondere auch die speziellen Gegebenheiten Ihres Falles besser eingehen kann, als dies hier möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin N. Maldonado