Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft ein Wegerecht (auch Überwegungsrecht, Wegrecht) als Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB
. Ihr Grundstück ist das sogenannte dienende Grundstück, also das Grundstück, das von dem Zuwegerecht des herrschden Grundstücks Ihres Verwandten (V) belastet ist.
Derartige Rechte (Wegerechte, Leitungsrechte) werden im Grundbuch entsprechend eingetragen. Art und Umfang richtet sich üblicherweise nach einer notariellen Vereinbarung, in der das Recht beschrieben und begründet wird.
Es kann keinen Zweifel daran geben, daß V den Weg (auf Ihrem Grundstück) entsprechend seines Wegerechts mitbenutzen darf.
Die Nutzung muß im Zusammenhang mit der Nutzung seines Grundstücks (derzeit Freizeit- oder Gartengrundstück) stehen.
Er darf Ihr Grundstück überfahren, und sein KfZ auf seiner Wiese parken. Öffentlichrechtliche Regelungen (z.B. Trink- und Grundwasserschutz) können Sie V hier nicht entgegenhalten (das wäre Sache der zuständigen Behörden).
Auch die Verschmutzung und Abnutzung des Weges haben Sie hinzunehmen.
V muß sein Wegerecht aber schonend ausüben.
§1020 BGB
:
"Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert."
Es ist schon richtig, daß V nicht immer mit dem Auto über Ihr Grundstück auf sein Grundstück fahren muß (z.B. wenn er keine Gartengeräte oder Ernte transportiert) aber er hat ein entsprechendes Recht hierzu, und darf dieses Recht wie ein Eigentümer gegen Beeinträchtigungen verteidigen (§§ 1027
, 1004 BGB
).
Ihrer Auslegung, daß nur ein Begehungsrecht besteht ist aus meiner Sicht nicht zu folgen. Daß Sie den Weg erstellt haben, über den das Grundstück des V nun besser als zuvor erreichbar ist, ist unerheblich - das die bessere Erreichbarkeit seines Grundstücks dem V eine intensivere Nutzung ermöglicht ist ebenfalls klar.
Das Nachbarrecht im Rechtsinne (in Türingen vgl. z.B.: http://www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload86.pdf) kennt viele Konfliktpunkte. Ihnen und V zu raten in Kenntnis der wesentlichen Rechtsnormen eine einvernehmliche Regelung des Konflikts anzustreben.
Sie müssen dulden, daß V ab und zu zu seinem Grundstück fährt und dort parkt - V muß sein Wegrecht schonend ausüben.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt Weinheim Bergstraße