2. November 2010
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11:21
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Nutzungsentschädigung kann hier unter Umständen gar nicht verlangt werden.
Zunächst ist es zutreffend, dass beide Eigentümer verpflichtet sind, für die Unterhaltungskosten des Hauses aufzukommen. Dazu zählen auch die Betriebs- und Nebenkosten, aber z.B. nicht die verbrauchsabhängigen Kosten. Für Wasser und Strom kommen Sie allein auf.
Die anderen Kosten sind allerdings auch zu 50 % von der Miteigentümerin zu tragen.
Die Nutzungsentschädigung, welche die Frau hier geltend macht, wäre an den der Frau gehörenden 50 % des Hauses zu bemessen.
Allerdings ist der Anspruch der Frau nicht gegeben. Sie kann den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur dann geltend machen, wenn Sie einen Anspruch auf Beteiligung an den laufenden Kosten gegen sie geltend machen würden.
Da Sie das aber nicht machen, können Sie dem Anwalt der Frau schreiben und ihm dies entgegenhalten.
Soweit Sie aber jetzt rückwirkend die Beteiligung an den laufenden Kosten verlangen, lebt auch der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung auf.
Sie sollten mal mit den Zahlen spielen und sich durchrechnen, ob Sie damit besser fahren, die laufenden Kosten allein zu tragen oder der Frau eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Allerdings wären die Ansprüche auch nur noch bis 2007 gegeben; 2006 ist verjährt.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin