4. Dezember 2013
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17:19
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – Az. I ZR 261/03) greift für öffentliche Ausschreibungsunterlagen die Ausnahme des § 5 Abs. 2 UrhG. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke" vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind". Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird. Ausschreibungsunterlagen sollen aber möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher nach Meinung des BGH ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen von Dritten ungehindert genutzt werden können.
Daher halte ich eine Veröffentlichung für zulässig, solange die weiteren Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 UrhG (Änderungsverbot und Quellenangabe gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG) beachtet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking