7. Februar 2012
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10:13
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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zunächst kann gesagt werden, dass auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung in 3-5 Wochen stattfinden kann.
Rechtssicher wäre es aber, die Ladungsfrist zur ordentlichen Mitgliederversammlung von 4 Wochen einzuhalten, wenn auch sonst in dieser Zeit keine besonderen Geschäfte zu führen sind.
Nach § 37 BGB ist dem Begehren von mindestens 1/10 seiner Mitglieder zu einer Versammlung nachzukommen und eine Versammlung einzuberufen.
Aufgrund der Tatsache, dass alle bis auf ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist, verbleibt diese Aufgabe dem einzigen noch existierenden Vorstandsmitglied, der dies auch wirksam tun darf, auch wenn noch alle Mitglieder im Register eingetragen sind, da das Ladungsbegehren auf mindestens 1/10 der Mitglieder zurück zu führen ist.
Es wäre bloße Förmelei, wenn hierfür noch ein Notvorstand vom Gericht bestellt werden müsste.
Das Vorstandsmitglied darf daher im Namen der Mitglieder zur Versammlung laden, sollte aber aus Rechtssicherheit die 4-Woche Frist einhalten.